RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2010 Geschäftszahl2009/21/0316 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/09/0124 E
- Februar 2009 RS 1 (Hier: Der Vater des Fremden ist österreichischer Staatsbürger; der Fremde ist auf Grund einer Niederlassungsbewilligung zur Niederlassung berechtigt. Sohin sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG erfüllt. Die vom Fremden ausgeübte Beschäftigung unterlag daher nicht den Bestimmungen des AuslBG, daher kann er nicht bei einer Beschäftigung betreten werden, die er nach dem AuslBG nicht ausüben darf. Daher ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht erfüllt, weswegen auch nicht gefolgert werden kann, der Aufenthalt des Fremden gefährde aus diesem Grund die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.)(Hier: Der Vater des Fremden ist österreichischer Staatsbürger; der Fremde ist auf Grund einer Niederlassungsbewilligung zur Niederlassung berechtigt. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG erfüllt. Die vom Fremden ausgeübte Beschäftigung unterlag daher nicht den Bestimmungen des AuslBG, daher kann er nicht bei einer Beschäftigung betreten werden, die er nach dem AuslBG nicht ausüben darf. Daher ist der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005 nicht erfüllt, weswegen auch nicht gefolgert werden kann, der Aufenthalt des Fremden gefährde aus diesem Grund die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder laufe anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.) StammrechtssatzIm Hinblick auf Art. 23 der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom
- April 2004) kann - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den §§ 40 und 42 des ABGB entspricht. Die Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005 definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, ist verfehlt (Hinweis E
- Mai 2008, 2006/09/0102; E
- September 2008, 2006/09/0200).Im Hinblick auf Artikel 23, der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom
- April 2004) kann - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den Paragraphen 40 und 42 des ABGB entspricht. Die Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, ist verfehlt (Hinweis E
- Mai 2008, 2006/09/0102; E
- September 2008, 2006/09/0200).
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