RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2009 Geschäftszahl2009/21/0348 Rechtssatz§ 66 Abs 1 FrPolG 2005 wurde durch die am
- April 2009 in Kraft getretene Novelle 2009/I/029 nicht geändert. Die in dieser Bestimmung (und in den entsprechenden fremdengesetzlichen Vorgängerregelungen) gewählte Formulierung "dringend geboten" enspricht der Wortfolge in Art 8 Abs 2 MRK "in einerParagraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 wurde durch die am
- April 2009 in Kraft getretene Novelle 2009/I/029 nicht geändert. Die in dieser Bestimmung (und in den entsprechenden fremdengesetzlichen Vorgängerregelungen) gewählte Formulierung "dringend geboten" enspricht der Wortfolge in Artikel 8, Absatz 2, MRK "in einer demokratischen Gesellschaft ... notwendig" ("necessary in a democratic society") und orientiert sich an der Auslegung dieser Wendung durch den EGMR im Sinne von "dringendes soziales Bedürfnis" ("pressing social need"). Der VwGH hat daher bereits zur Auslegung der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 1 FrPolG 2005 festgehalten, dass die Anordnung in § 37 Abs 1 FrG 1997, die Erlassung einer Ausweisung sei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, bedeutet, dass die Ausweisung zur Erreichung zumindest eines dieser Ziele ein "zwingendes soziales Bedürfnis" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR darstellen muss (Hinweis E
- März 2006, 2004/21/0219; und zum inhaltsgleichen § 19 des FrG 1993 E
- September 2001, 97/21/0896). § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist daher nicht dahin auszulegen, die Ausweisung könne in bestimmten Konstellationen im Sinne dieser Bestimmung unzulässig sein, obwohl der dadurch bewirkte Eingriff bei einer Beurteilung am Maßstab des Art 8 Abs 2 MRK zulässig wäre. Es ist vielmehr von einem inhaltlichen Gleichklang dieser Bestimmungen auszugehen. Es ist daher zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit eines durch eine Ausweisung bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben nach wie vor auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art 8 MRK im Zusammenhang mit Aufenthaltsbeendigungen Bedacht zu nehmen.democratic society") und orientiert sich an der Auslegung dieser Wendung durch den EGMR im Sinne von "dringendes soziales Bedürfnis" ("pressing social need"). Der VwGH hat daher bereits zur Auslegung der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 festgehalten, dass die Anordnung in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997, die Erlassung einer Ausweisung sei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, bedeutet, dass die Ausweisung zur Erreichung zumindest eines dieser Ziele ein "zwingendes soziales Bedürfnis" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR darstellen muss (Hinweis E
- März 2006, 2004/21/0219; und zum inhaltsgleichen Paragraph 19, des FrG 1993 E
- September 2001, 97/21/0896). Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist daher nicht dahin auszulegen, die Ausweisung könne in bestimmten Konstellationen im Sinne dieser Bestimmung unzulässig sein, obwohl der dadurch bewirkte Eingriff bei einer Beurteilung am Maßstab des Artikel 8, Absatz 2, MRK zulässig wäre. Es ist vielmehr von einem inhaltlichen Gleichklang dieser Bestimmungen auszugehen. Es ist daher zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit eines durch eine Ausweisung bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben nach wie vor auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, MRK im Zusammenhang mit Aufenthaltsbeendigungen Bedacht zu nehmen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.