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{'item': '2009/21/0348'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2009 Geschäftszahl2009/21/0348 RechtssatzDer VfGH hat in seinen Erkenntnissen vom

  1. September 2007, B 328/07, und B 1150/07, VfSlg 18223 und 18224, vom EGMR in seiner Judikatur entwickelte, bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben maßgebliche Kriterien für die Interessenabwägung dargestellt. Diese Umstände waren auch in der Judikatur des VwGH zu § 37 FrG 1997 und zu § 66 FrPolG 2005 für maßgeblich erachtet worden (Hinweis E
  2. November 2007, 2007/21/0317, 0318; E
  3. November 1999, 99/21/0156). Diese Kriterien wurden mit der Novelle 2009/I/029 in den § 66 Abs 2 FrPolG 2005 nunmehr sinngemäß aufgenommen. Damit soll die im Hinblick auf Art 8 MRK gebotene Interessenabwägung im Gesetz abgebildet werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Die bisher in § 66 Abs 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005 nur allgemein angeführten, für die Abwägung zwischen öffentlichem und persönlichem Interesse maßgeblichen Gesichtspunkte wurden somit nur durch die Aufzählung und konkrete Umschreibung der bei einer derartigen Interessenabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Fremden gemäß Art 8 MRK insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien ersetzt. Da die "verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Art 8 MRK" unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur schon nach der bisherigen Rechtslage zu beachten war, schafft die neue Regelung weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung (Hinweis ErläutRV 88 BlgNR
  4. GP 2 f iVm 5; E
  5. September 2009, 2009/21/0174).Der VfGH hat in seinen Erkenntnissen vom
  6. September 2007, B 328/07, und B 1150/07, VfSlg 18223 und 18224, vom EGMR in seiner Judikatur entwickelte, bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben maßgebliche Kriterien für die Interessenabwägung dargestellt. Diese Umstände waren auch in der Judikatur des VwGH zu Paragraph 37, FrG 1997 und zu Paragraph 66, FrPolG 2005 für maßgeblich erachtet worden (Hinweis E
  7. November 2007, 2007/21/0317, 0318; E
  8. November 1999, 99/21/0156). Diese Kriterien wurden mit der Novelle 2009/I/029 in den Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 nunmehr sinngemäß aufgenommen. Damit soll die im Hinblick auf Artikel 8, MRK gebotene Interessenabwägung im Gesetz abgebildet werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Die bisher in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005 nur allgemein angeführten, für die Abwägung zwischen öffentlichem und persönlichem Interesse maßgeblichen Gesichtspunkte wurden somit nur durch die Aufzählung und konkrete Umschreibung der bei einer derartigen Interessenabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Fremden gemäß Artikel 8, MRK insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien ersetzt. Da die "verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Artikel 8, MRK" unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur schon nach der bisherigen Rechtslage zu beachten war, schafft die neue Regelung weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung (Hinweis ErläutRV 88 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 2 f in Verbindung mit 5; E
  10. September 2009, 2009/21/0174).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.