RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.08.2010 Geschäftszahl2009/21/0400 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/03/0183 E
- April 2003 RS 1 (hier ohne den sechsten Satz) StammrechtssatzAls "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E
- ff zu § 71 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1999, Zl. 99/20/0253, vom
- Juli 2001, Zl. 99/20/0075, und vom
- Oktober 2001, Zl. 2000/11/0142, sowie die hg. Beschlüsse vom
- September 2000, Zl. 2000/20/0167, und vom
- September 2001, Zl. 2001/17/0067; insoweit unvollständig die Judikaturdarstellung in Walter/Thienel, aaO., E
- ff zu § 71 AVG; vgl. aber Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7,
(1999), Rz 618; s. aus jüngerer Zeit etwa auch das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2001/01/0559). Daraus ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn es ihm tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.Als "Ereignis" im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E
- ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1999, Zl. 99/20/0253, vom
- Juli 2001, Zl. 99/20/0075, und vom
- Oktober 2001, Zl. 2000/11/0142, sowie die hg. Beschlüsse vom
- September 2000, Zl. 2000/20/0167, und vom
- September 2001, Zl. 2001/17/0067; insoweit unvollständig die Judikaturdarstellung in Walter/Thienel, aaO., E
- ff zu Paragraph 71, AVG; vergleiche aber Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7,
(1999), Rz 618; s. aus jüngerer Zeit etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Daraus ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn es ihm tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.