RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2012 Geschäftszahl2009/22/0090 RechtssatzDie Anträge der Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde den Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 erteilt. Durch die nunmehrige - erstmalige - Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremden kann ihre Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Da es sich bei den maßgebenden Anträgen nämlich um Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelte, hätte für den Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Erstaufenthaltstitel für die Fremden jeweils somit nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligungen ausgestellt werden können (vgl. § 20 Abs. 2 erster Satz NAG 2005). Infolge der unstrittigen Erteilung solcher Titel aber ist ungeachtet des aufrecht erhaltenen Begehrens auf Vornahme einer inhaltlichen Entscheidung wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis Beschluss vom
- November 2012, 2010/22/0001, mwH). Daran würde auch der ins Treffen geführte hypothetische Verdienstentgang samt pensionsrechtlicher Konsequenzen nichts ändern, da allfällige Schadenersatzansprüche unabhängig vom Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen wären (Hinweis B vom
- Jänner 2012, 2009/09/0269).Die Anträge der Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde den Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 erteilt. Durch die nunmehrige - erstmalige - Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremden kann ihre Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Da es sich bei den maßgebenden Anträgen nämlich um Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelte, hätte für den Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Erstaufenthaltstitel für die Fremden jeweils somit nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligungen ausgestellt werden können vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz NAG 2005). Infolge der unstrittigen Erteilung solcher Titel aber ist ungeachtet des aufrecht erhaltenen Begehrens auf Vornahme einer inhaltlichen Entscheidung wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen (Hinweis Beschluss vom
- November 2012, 2010/22/0001, mwH). Daran würde auch der ins Treffen geführte hypothetische Verdienstentgang samt pensionsrechtlicher Konsequenzen nichts ändern, da allfällige Schadenersatzansprüche unabhängig vom Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen wären (Hinweis B vom
- Jänner 2012, 2009/09/0269).