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{'item': '2009/22/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2011 Geschäftszahl2009/22/0128 RechtssatzDurch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung des Fremden gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist die Wirkung des Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 (nunmehr § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund (§ 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen. Das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten war (auch) bei der Entscheidung über die (Un)Zulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 zu berücksichtigen; somit käme - bei gleich gebliebenem Sachverhalt - nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 FrPolG idF des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) nicht in Betracht. Im Übrigen normiert § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, eine Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung bei nachfolgender Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel, die primär auf die Existenz humanitärer Gründe abstellen. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass eine Rückkehrentscheidung - nichts anderes gilt für ein Aufenthaltsverbot - der nachfolgenden Erteilung solcher Aufenthaltstitel nicht in jedem Fall entgegensteht.Durch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung des Fremden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist die Wirkung des Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 (nunmehr Paragraph 70, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38) unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen. Das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten war (auch) bei der Entscheidung über die (Un)Zulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 zu berücksichtigen; somit käme - bei gleich gebliebenem Sachverhalt - nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FrPolG in der Fassung des FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38) nicht in Betracht. Im Übrigen normiert Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, eine Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung bei nachfolgender Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel, die primär auf die Existenz humanitärer Gründe abstellen. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass eine Rückkehrentscheidung - nichts anderes gilt für ein Aufenthaltsverbot - der nachfolgenden Erteilung solcher Aufenthaltstitel nicht in jedem Fall entgegensteht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/23/0442 B 21. Juni 2012 2011/23/0273 B 24. April 2012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.