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{'item': '2009/22/0147'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2009 Geschäftszahl2009/22/0147 RechtssatzDie Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, ob ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme. (Hier hat die Behörde fallbezogen nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Ehefrau des - wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilten - Fremden sich einer stationären Entzugsbehandlung unterzieht und überdies HIV-positiv ist und somit in Zweifel gezogen werden muss, dass sie die Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder ausüben wird können. Diese leben zwar bei der Großmutter, es fehlen aber die maßgeblichen Feststellungen, ob der Großmutter auch die Obsorge übertragen wurde und ob diese auch in Zukunft - jedenfalls bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des über den Fremden verhängten Aufenthaltsverbotes - in der Lage sein wird, die Kinder des Fremden entsprechend zu betreuen. In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass es den Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in Österreich aufgewachsen und bereits 16 bzw. 13 Jahre alt sind, nicht zugemutet werden kann, ihr Leben mit dem Vater in Tunesien fortzusetzen. Jedenfalls geht aus den behördlichen Feststellungen nicht hervor, dass sie mit der tunesischen Sprache und Kultur vertraut wären.)Die Beurteilung nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, ob ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme. (Hier hat die Behörde fallbezogen nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Ehefrau des - wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilten - Fremden sich einer stationären Entzugsbehandlung unterzieht und überdies HIV-positiv ist und somit in Zweifel gezogen werden muss, dass sie die Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder ausüben wird können. Diese leben zwar bei der Großmutter, es fehlen aber die maßgeblichen Feststellungen, ob der Großmutter auch die Obsorge übertragen wurde und ob diese auch in Zukunft - jedenfalls bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des über den Fremden verhängten Aufenthaltsverbotes - in der Lage sein wird, die Kinder des Fremden entsprechend zu betreuen. In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass es den Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in Österreich aufgewachsen und bereits 16 bzw. 13 Jahre alt sind, nicht zugemutet werden kann, ihr Leben mit dem Vater in Tunesien fortzusetzen. Jedenfalls geht aus den behördlichen Feststellungen nicht hervor, dass sie mit der tunesischen Sprache und Kultur vertraut wären.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.