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{'item': '2009/22/0262'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2012 Geschäftszahl2009/22/0262 Rechtssatz§ 11 Abs. 3 NAG 2005 sieht vor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung nach Art. 8 MRK (nur) trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, Z 5 oder Z 6 NAG 2005 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 NAG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. § 11 Abs. 3 NAG 2005 findet aber dann nicht Anwendung, wenn ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 gegeben ist (Hinweis E vom

  1. Oktober 2009, 2009/21/0301, in diesem Sinn auch das von einem absoluten Versagungsgrund sprechende E vom
  2. November 2009, 2009/22/0286; zu einem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall, nach dem einem Aufenthaltsverbot und einem Rückkehrverbot die Wirkung als Ausschlussgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen kann, Hinweis E vom
  3. Jänner 2012, 2011/22/0275, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch nicht davon ausgegangen, die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 oder des § 11 Abs. 3 NAG 2005 wären verfassungswidrig. Der Gesetzgeber knüpft mit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 an das Bestehen eines inländischen Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes an. In den Verfahren zur Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen ist - ebenso wie im Verfahren zur Aufhebung derselben (§ 65 FrPolG 2005) - eine Beurteilung des den Fremden betreffenden Sachverhaltes im Sinn des Art. 8 MRK vorzunehmen (vgl. § 62 Abs. 3 und § 66 FrPolG 2005; zur Notwendigkeit, auch im Verfahren zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und Rückkehrverbotes eine diesbezügliche Beurteilung vornehmen zu müssen, Hinweis E vom
  4. November 2011, 2010/22/0165; zur Rechtslage nach dem FrPolG idF des FrÄG 2011 vgl. auch die Erkenntnisse vom
  5. Jänner 2012, 2011/18/0267, und vom
  6. März 2012, 2011/21/0298).Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 sieht vor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung nach Artikel 8, MRK (nur) trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder Ziffer 6, NAG 2005 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, NAG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 findet aber dann nicht Anwendung, wenn ein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 gegeben ist (Hinweis E vom
  7. Oktober 2009, 2009/21/0301, in diesem Sinn auch das von einem absoluten Versagungsgrund sprechende E vom
  8. November 2009, 2009/22/0286; zu einem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall, nach dem einem Aufenthaltsverbot und einem Rückkehrverbot die Wirkung als Ausschlussgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen kann, Hinweis E vom
  9. Jänner 2012, 2011/22/0275, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch nicht davon ausgegangen, die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 oder des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 wären verfassungswidrig. Der Gesetzgeber knüpft mit der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 an das Bestehen eines inländischen Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes an. In den Verfahren zur Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen ist - ebenso wie im Verfahren zur Aufhebung derselben (Paragraph 65, FrPolG 2005) - eine Beurteilung des den Fremden betreffenden Sachverhaltes im Sinn des Artikel 8, MRK vorzunehmen vergleiche Paragraph 62, Absatz 3 und Paragraph 66, FrPolG 2005; zur Notwendigkeit, auch im Verfahren zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und Rückkehrverbotes eine diesbezügliche Beurteilung vornehmen zu müssen, Hinweis E vom
  10. November 2011, 2010/22/0165; zur Rechtslage nach dem FrPolG in der Fassung des FrÄG 2011 vergleiche auch die Erkenntnisse vom
  11. Jänner 2012, 2011/18/0267, und vom
  12. März 2012, 2011/21/0298).

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