RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2009 Geschäftszahl2009/22/0270 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0264 E
- September 2008 RS 5 (Zusatz: Diese Aussage trifft auch für die Rechtslage des NAG 2005 nach der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 zu. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Beachtlichkeit solcher fremdenpolizeilicher - oder auch im Asylverfahren ergangener - Entscheidungen ausdrücklich in § 44a NAG 2005 festgelegt hat.)(Zusatz: Diese Aussage trifft auch für die Rechtslage des NAG 2005 nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zu. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Beachtlichkeit solcher fremdenpolizeilicher - oder auch im Asylverfahren ergangener - Entscheidungen ausdrücklich in Paragraph 44 a, NAG 2005 festgelegt hat.) StammrechtssatzAus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Niederlassungsverfahren folgt eine Verknüpfung (Hinweis E
- März 2008, 2008/18/0094), welche das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Art. 8 MRK gestützte Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen als relevant erscheinen lässt. (Hier: Der VwGH kann die Auffassung der belBeh, dass besondere Berücksichtigungswürdigkeit iSd § 72 Abs. 1 NAG 2005 "keineswegs gegeben" sei, nicht teilen, da der VwGH bereits den den Fremden betreffenden Ausweisungsbescheid infolge Überwiegens der persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber den für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen aufgehoben hat. Dann wäre aber auch die Inlandsantragstellung von Amts wegen gemäß § 74 NAG 2005 zuzulassen (Hinweis E VfGH
- Juni 2008, G 246/07), weshalb die belBeh den Antrag des Fremden nicht nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 hätte abweisen dürfen.)Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Niederlassungsverfahren folgt eine Verknüpfung (Hinweis E
- März 2008, 2008/18/0094), welche das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Artikel 8, MRK gestützte Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen als relevant erscheinen lässt. (Hier: Der VwGH kann die Auffassung der belBeh, dass besondere Berücksichtigungswürdigkeit iSd Paragraph 72, Absatz eins, NAG 2005 "keineswegs gegeben" sei, nicht teilen, da der VwGH bereits den den Fremden betreffenden Ausweisungsbescheid infolge Überwiegens der persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber den für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen aufgehoben hat. Dann wäre aber auch die Inlandsantragstellung von Amts wegen gemäß Paragraph 74, NAG 2005 zuzulassen (Hinweis E VfGH
- Juni 2008, G 246/07), weshalb die belBeh den Antrag des Fremden nicht nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 hätte abweisen dürfen.)
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