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{'item': '2009/22/0271'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2010 Geschäftszahl2009/22/0271 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0913 E

  1. April 2009 RS 1 (Hier: Die bloße Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 rechtfertigt für sich genommen nicht die Erfüllung der Gefährdungsprognose des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005.)(Hier: Die bloße Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtfertigt für sich genommen nicht die Erfüllung der Gefährdungsprognose des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005.) StammrechtssatzHinsichtlich der nach dem FrPolG 2005 anzustellenden Prognosebeurteilungen kommt es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten eines Fremden an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch bereits darauf hingewiesen, dass das FrPolG 2005 - bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer - ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit eines Fremden festlegt. So setzt etwa § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen") in Relation zu § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") ein geringeres Maß der Gefährdungsprognose voraus. Hingegen verlangt § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. zum Ganzen das hg. E vom
  2. November 2008, 2008/21/0603).Hinsichtlich der nach dem FrPolG 2005 anzustellenden Prognosebeurteilungen kommt es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten eines Fremden an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch bereits darauf hingewiesen, dass das FrPolG 2005 - bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer - ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit eines Fremden festlegt. So setzt etwa Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen") in Relation zu Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") ein geringeres Maß der Gefährdungsprognose voraus. Hingegen verlangt Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert vergleiche zum Ganzen das hg. E vom
  3. November 2008, 2008/21/0603).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.