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{'item': '2009/22/0328'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2012 Geschäftszahl2009/22/0328 RechtssatzDie Behörde hat gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz AVG bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen. Der dort ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen. Angesichts dieses Grundsatzes wäre die Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu ermitteln, ob die entscheidungsrelevante Behauptung des Fremden richtig ist, dass er von seinem Vater laufend Unterhalt bezieht. Bei dieser Frage ist sie nicht an Beweisanträge des Fremden gebunden, sondern sie hätte etwa die Vernehmung des Vaters des Fremden veranlassen können. Somit handelt es sich nicht um ein Beweisthema, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen könnte und sie auf entsprechende Beweisanträge der Partei angewiesen wäre (Hinweis E vom

  1. April 1998, 98/21/0145). Für einen Vorwurf, die Partei hätte entgegen § 29 Abs. 1 NAG 2005 nicht am Verfahren mitgewirkt, verbleibt in den angesprochenen Konstellationen, in denen schriftliche Beweisstücke allenfalls nicht vorhanden sind, kein Raum.Die Behörde hat gemäß Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen. Der dort ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen. Angesichts dieses Grundsatzes wäre die Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu ermitteln, ob die entscheidungsrelevante Behauptung des Fremden richtig ist, dass er von seinem Vater laufend Unterhalt bezieht. Bei dieser Frage ist sie nicht an Beweisanträge des Fremden gebunden, sondern sie hätte etwa die Vernehmung des Vaters des Fremden veranlassen können. Somit handelt es sich nicht um ein Beweisthema, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen könnte und sie auf entsprechende Beweisanträge der Partei angewiesen wäre (Hinweis E vom
  2. April 1998, 98/21/0145). Für einen Vorwurf, die Partei hätte entgegen Paragraph 29, Absatz eins, NAG 2005 nicht am Verfahren mitgewirkt, verbleibt in den angesprochenen Konstellationen, in denen schriftliche Beweisstücke allenfalls nicht vorhanden sind, kein Raum.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.