RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2012 Geschäftszahl2010/01/0013 RechtssatzAusgehend von der Erwägung, dass bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers und die Schwere der von ihm begangenen Übertretungen Bedacht zu nehmen ist, vermögen bereits die vom Verleihungswerber im Jahr 2006 gesetzten gravierenden Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, nämlich das mehrfache erhebliche Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (am
- April,
- Oktober und
- November 2006; vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, und vom
- September 2011, Zl. 2008/01/0382), im Zusammenhalt mit den - trotz ausdrücklicher Vereinbarung eines "Beobachtungszeitraumes" bzw. trotz Zusicherung des Wohlverhaltens durch den Verleihungswerber - am
- Juni 2008 neuerlich gesetzten gravierenden Schutznormverletzungen (Vorrangzeichen "Halt" nicht beachtet; zwei Kinder nicht den Vorschriften entsprechend gesichert), den Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu tragen, zumal diese Übertretungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst ca. eineinhalb Jahre (Übertretungen vom
- Juni 2008) bzw. etwas mehr als drei bis ca. drei 3/4 Jahre (Geschwindigkeitsübertretungen im Jahr 2006) zurücklagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2009/01/0034) und im Falle des Verleihungswerbers überdies erschwerend hinzukommt, dass gerade von einem Berufskraftfahrer zu verlangen ist, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag legt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, und vom
- September 2011, Zl. 2009/01/0028).Ausgehend von der Erwägung, dass bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers und die Schwere der von ihm begangenen Übertretungen Bedacht zu nehmen ist, vermögen bereits die vom Verleihungswerber im Jahr 2006 gesetzten gravierenden Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, nämlich das mehrfache erhebliche Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (am
- April,
- Oktober und
- November 2006; vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, und vom
- September 2011, Zl. 2008/01/0382), im Zusammenhalt mit den - trotz ausdrücklicher Vereinbarung eines "Beobachtungszeitraumes" bzw. trotz Zusicherung des Wohlverhaltens durch den Verleihungswerber - am
- Juni 2008 neuerlich gesetzten gravierenden Schutznormverletzungen (Vorrangzeichen "Halt" nicht beachtet; zwei Kinder nicht den Vorschriften entsprechend gesichert), den Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu tragen, zumal diese Übertretungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst ca. eineinhalb Jahre (Übertretungen vom
- Juni 2008) bzw. etwas mehr als drei bis ca. drei 3/4 Jahre (Geschwindigkeitsübertretungen im Jahr 2006) zurücklagen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2009/01/0034) und im Falle des Verleihungswerbers überdies erschwerend hinzukommt, dass gerade von einem Berufskraftfahrer zu verlangen ist, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag legt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, und vom
- September 2011, Zl. 2009/01/0028).