RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2012 Geschäftszahl2010/01/0026 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/01/0590 E
- März 2010 RS 2 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz) StammrechtssatzAngesichts der offenkundigen Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte zur Staatsbürgerschaft von den türkischen Behörden zu erhalten (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633), hätte die Beschwerdeführerin (als Betroffene) die entsprechenden Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft verlangen und der belangten Behörde vorlegen müssen. (Hier: Die belangte Behörde, welche der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hatte, stellte aufgrund des später wieder erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit mit dem angefochtenen Bescheid den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 fest. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zur Ermittlung der Umstände über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit von Amts wegen die Akten des Staatsbürgerschaftsverfahrens beim türkischen Generalkonsulat anzufordern. Nach Auskunft der österreichischen Botschaft Ankara können jedoch nach Nachricht des türkischen Außenministeriums Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzipes nur vom Betroffenen selbst beantragt werden. Einer amtswegigen Ermittlung stehen daher offenkundig faktische und rechtliche Hindernisse entgegen.)Angesichts der offenkundigen Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte zur Staatsbürgerschaft von den türkischen Behörden zu erhalten vergleiche insoweit das hg. Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2007/01/0633), hätte die Beschwerdeführerin (als Betroffene) die entsprechenden Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft verlangen und der belangten Behörde vorlegen müssen. (Hier: Die belangte Behörde, welche der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hatte, stellte aufgrund des später wieder erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit mit dem angefochtenen Bescheid den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 fest. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zur Ermittlung der Umstände über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit von Amts wegen die Akten des Staatsbürgerschaftsverfahrens beim türkischen Generalkonsulat anzufordern. Nach Auskunft der österreichischen Botschaft Ankara können jedoch nach Nachricht des türkischen Außenministeriums Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzipes nur vom Betroffenen selbst beantragt werden. Einer amtswegigen Ermittlung stehen daher offenkundig faktische und rechtliche Hindernisse entgegen.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X03
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