RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2013 Geschäftszahl2010/01/0030 RechtssatzNach der von der Staatsbürgerschaftsbehörde ihrer Entscheidung betreffend die Ablehnung des Einbürgerungsantrages zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahme ist der Fremden aufgrund der stark reduzierten Sehkraft nur die Absolvierung eines Kurses für Sehbehinderte bzw. der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "lediglich über Hören und Sprechen" möglich. Davon ausgehend käme die Erbringung eines Nachweises nach § 14 Abs. 5 Z. 2 NAG nur dann in Betracht, wenn sowohl entsprechende Kurse, die die in §§ 1 und 8 IV-V genannten Voraussetzungen erfüllen, angeboten würden, als auch in deren Rahmen die Absolvierung der erforderlichen Abschlussprüfung für Sehbehinderte bzw. "über Hören und Sprechen" möglich wäre. Feststellungen dahin, dass dies der Fall wäre, hat die Staatsbürgerschaftsbehörde nicht getroffen. Ebensowenig wurden Feststellungen dazu getroffen, dass allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere der in § 9 Abs. 1 Z. 1 bis 3 IV-V genannten Einrichtungen, in denen eine schriftliche Bestätigung über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau enthalten sind, von Sehbehinderten bzw. Personen, denen insoweit der Spracherwerb nur "über Hören und Sprechen" möglich ist, erworben werden können. Ohne derartige Feststellungen ist nicht beurteilbar, ob der Fremden die Erbringung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache im Sinne des § 10a Abs. 2 Z. 3 StbG "nicht möglich" ist.Nach der von der Staatsbürgerschaftsbehörde ihrer Entscheidung betreffend die Ablehnung des Einbürgerungsantrages zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahme ist der Fremden aufgrund der stark reduzierten Sehkraft nur die Absolvierung eines Kurses für Sehbehinderte bzw. der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "lediglich über Hören und Sprechen" möglich. Davon ausgehend käme die Erbringung eines Nachweises nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, NAG nur dann in Betracht, wenn sowohl entsprechende Kurse, die die in Paragraphen eins und 8 IV-V genannten Voraussetzungen erfüllen, angeboten würden, als auch in deren Rahmen die Absolvierung der erforderlichen Abschlussprüfung für Sehbehinderte bzw. "über Hören und Sprechen" möglich wäre. Feststellungen dahin, dass dies der Fall wäre, hat die Staatsbürgerschaftsbehörde nicht getroffen. Ebensowenig wurden Feststellungen dazu getroffen, dass allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 IV-V genannten Einrichtungen, in denen eine schriftliche Bestätigung über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau enthalten sind, von Sehbehinderten bzw. Personen, denen insoweit der Spracherwerb nur "über Hören und Sprechen" möglich ist, erworben werden können. Ohne derartige Feststellungen ist nicht beurteilbar, ob der Fremden die Erbringung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG "nicht möglich" ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.