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{'item': '2010/02/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2011 Geschäftszahl2010/02/0015 Rechtssatz§ 9 des Niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher normiert keine Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 1 legcit. Vielmehr sind die von einem Bewilligungswerber zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in § 2 legcit. abschließend geregelt. Andere als die in § 2 legcit. genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein Antragsteller hat sohin einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 des Niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, wenn er die in § 2 legcit. genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bestimmung des § 9 legcit stellt hingegen ein generelles Verbot dar, mit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren Wetten abzuschließen oder diese zu vermitteln. § 10 Abs. 1 lit. d legcit sanktioniert einen Verstoß dagegen mit einer Geldstrafe bis EUR 4.400,-- unabhängig davon, ob der Übertreter dieser Vorschrift über eine Bewilligung nach § 1 legcit verfügt oder nicht. (Hier:Paragraph 9, des Niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher normiert keine Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph eins, legcit. Vielmehr sind die von einem Bewilligungswerber zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in Paragraph 2, legcit. abschließend geregelt. Andere als die in Paragraph 2, legcit. genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein Antragsteller hat sohin einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph eins, des Niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, wenn er die in Paragraph 2, legcit. genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bestimmung des Paragraph 9, legcit stellt hingegen ein generelles Verbot dar, mit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren Wetten abzuschließen oder diese zu vermitteln. Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, legcit sanktioniert einen Verstoß dagegen mit einer Geldstrafe bis EUR 4.400,-- unabhängig davon, ob der Übertreter dieser Vorschrift über eine Bewilligung nach Paragraph eins, legcit verfügt oder nicht. (Hier: Die belBeh hätte die von der beschwerdeführenden Partei für die beiden Standorte namhaft gemachten Geschäftsführer einer Beurteilung dahingehend unterziehen müssen, ob diese "verlässlich und eigenberechtigt" iSd § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher sind. Dadurch, dass sie die Bestimmung des § 9 legcit zur Versagung einer Bewilligung nach § 2 legcit herangezogen hat, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig.)Die belBeh hätte die von der beschwerdeführenden Partei für die beiden Standorte namhaft gemachten Geschäftsführer einer Beurteilung dahingehend unterziehen müssen, ob diese "verlässlich und eigenberechtigt" iSd Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher sind. Dadurch, dass sie die Bestimmung des Paragraph 9, legcit zur Versagung einer Bewilligung nach Paragraph 2, legcit herangezogen hat, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/02/0016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.