RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2013 Geschäftszahl2010/03/0008 RechtssatzIn Bezug auf Veranstaltungshinweise für Kulturereignisse hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Juni 2009, 2009/04/0079 das Abstellen auf ein tatsächlich geleistetes Entgelt (unter anderem) mit dem durch öffentliche Mittel finanzierten Programmauftrag des ORF begründet, weshalb es keinen "üblichen Verkehrsgebrauch" gebe, nach dem der ORF für kulturelle Hinweise in seinem Programm ein privates Entgelt vom betreffenden Veranstalter des Kulturereignisses erhalte. Ungeachtet dessen, dass bei privaten Rundfunkveranstaltern grundsätzlich kein durch öffentliche Mittel finanzierter Programmauftrag vorliegt, ist bei vom Programmauftrag des § 16 Abs 2 PrivatradioG 2001 erfassten Hinweisen auf Kulturveranstaltungen ebenso davon auszugehen, dass für derlei Hinweise - zu deren Sendung der Rundfunkveranstalter auch gehalten sein kann (Hinweis E vom
- Oktober 2011, 2009/03/0173) - kein "üblicher Verkehrsgebrauch" besteht, nach welchem der Rundfunkveranstalter ein privates Entgelt vom Veranstalter des Kulturereignisses erhält. In einem solchen Fall ist daher - in gleicher Weise wie bei einem vom ORF im Rahmen seines Programmauftrags gesendeten Hinweis auf eine Kulturveranstaltung - davon auszugehen, dass das für den Tatbestand der Werbung wesentliche Merkmal der Entgeltlichkeit mangels eines üblichen Verkehrsgebrauchs nur dann gegeben ist, wenn für die Sendung des Hinweises ein tatsächliches Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung an den Rundfunkveranstalter geleistet wird.In Bezug auf Veranstaltungshinweise für Kulturereignisse hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Juni 2009, 2009/04/0079 das Abstellen auf ein tatsächlich geleistetes Entgelt (unter anderem) mit dem durch öffentliche Mittel finanzierten Programmauftrag des ORF begründet, weshalb es keinen "üblichen Verkehrsgebrauch" gebe, nach dem der ORF für kulturelle Hinweise in seinem Programm ein privates Entgelt vom betreffenden Veranstalter des Kulturereignisses erhalte. Ungeachtet dessen, dass bei privaten Rundfunkveranstaltern grundsätzlich kein durch öffentliche Mittel finanzierter Programmauftrag vorliegt, ist bei vom Programmauftrag des Paragraph 16, Absatz 2, PrivatradioG 2001 erfassten Hinweisen auf Kulturveranstaltungen ebenso davon auszugehen, dass für derlei Hinweise - zu deren Sendung der Rundfunkveranstalter auch gehalten sein kann (Hinweis E vom
- Oktober 2011, 2009/03/0173) - kein "üblicher Verkehrsgebrauch" besteht, nach welchem der Rundfunkveranstalter ein privates Entgelt vom Veranstalter des Kulturereignisses erhält. In einem solchen Fall ist daher - in gleicher Weise wie bei einem vom ORF im Rahmen seines Programmauftrags gesendeten Hinweis auf eine Kulturveranstaltung - davon auszugehen, dass das für den Tatbestand der Werbung wesentliche Merkmal der Entgeltlichkeit mangels eines üblichen Verkehrsgebrauchs nur dann gegeben ist, wenn für die Sendung des Hinweises ein tatsächliches Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung an den Rundfunkveranstalter geleistet wird.