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{'item': 'AW 2010/03/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/03/0022 RechtssatzStattgebung - Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren - Die Behörde hat der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für das Vorhaben "ÖBB-Strecke S." nach Maßgabe von Projektsunterlagen und Gutachten sowie unter Einhaltung näherer "Vorschreibungen" erteilt. Die beschwerdeführende Partei begründete ihren Antrag damit, dass bereits derzeit die Lärmbelastung im Projektgebiet über den relevanten Grenzwerten liege. Mit dem Vorhaben gehe eine zusätzliche Lärmbelastung einher. Gesundheitsauswirkungen könnten schon derzeit nicht ausgeschlossen werden und jede weitere Belastung sei daher potentiell gesundheitsschädigend. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Aufschiebung nicht entgegen, zumal der Bahnverkehr weiter über die alte Brücke abgewickelt werde und die mitbeteiligte Partei bereits Vorsorge durch die neue Brücke getroffen habe. Die Behörde meinte, unverhältnismäßige Nachteile würden damit nicht konkretisiert. Die relevanten Lärmgrenzwerte würden eingehalten. Die eheste Realisierung des Projekts sei schon für eine dem Stand der Technik entsprechende Abwicklung des Bahnverkehrs über die Schlucht erforderlich, weshalb zwingende öffentliche Interessen der Aufschiebung entgegen stünden. Auch die mitbeteiligte Partei meinte, dass kein unverhältnismäßiger Nachteil geltend gemacht worden sei. Ein solcher liege schon deshalb nicht vor, weil aus Bau und Betrieb des Bauvorhabens keine wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Bei bescheidkonformer Realisierung werde es zu keinen unzumutbaren Belästigungen und zu keinen Gesundheitsgefährdungen kommen. Dem Aufschiebungsantrag stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen: Das bewilligte Bauvorhaben habe den Erfordernissen des transeuropäischen Eisenbahnnetzes zu entsprechen. Der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit sei größer als der Nachteil, der aus der Verletzung gegenteiliger öffentlicher und privater Interessen entstehe. Die öffentlichen Interessen seien insofern zwingend, als durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an der erforderlichen Reinvestition der Brücke verhindert bzw verzögert werde. Unter einem für die beschwerdeführende Partei mit Vollzug oder Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung verbundenen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG ist - auch - ein Nachteil für die vom Landesumweltanwalt wahrzunehmenden (§ 24f Abs 8 UVPG 2000) öffentlichen Interessen nach § 24f Abs 1 UVPG 2000 zu sehen (vgl B

  1. Mai 2004, AW 2004/03/0003). Ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn das Vorhaben als Maßnahme anzusehen wäre, das den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f Abs 1 UVPG 2000 nicht entspricht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden: Auch wenn man vom Bestand eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des strittigen Projekts ausgeht, ist im Lichte des Vorbringens der Parteien nicht zu sehen, dass dieses öffentliche Interesse auch zwingend in dem Sinn wäre, dass es die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides erfordert und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegen stünde. Es ist nicht nur davon auszugehen, dass die derzeitige Brücke weiterhin benützbar ist, ohne dass etwa die Notwendigkeit einer Sperre konkret absehbar wäre. Es fällt auch entscheidend ins Gewicht, dass die bisherigen Baumaßnahmen in wesentlichen Bereichen ohne die nach dem Gesetz erforderlichen Genehmigungen durchgeführt worden sind (vgl E
  2. September 2006, 2005/03/0131; E
  3. September 2008, 2007/03/0068), und die mitbeteiligte Partei den erforderlichen Genehmigungsantrag erst zu einem Zeitpunkt, als das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen bereits fertig gestellt war, eingebracht hat.Stattgebung - Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren - Die Behörde hat der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für das Vorhaben "ÖBB-Strecke S." nach Maßgabe von Projektsunterlagen und Gutachten sowie unter Einhaltung näherer "Vorschreibungen" erteilt. Die beschwerdeführende Partei begründete ihren Antrag damit, dass bereits derzeit die Lärmbelastung im Projektgebiet über den relevanten Grenzwerten liege. Mit dem Vorhaben gehe eine zusätzliche Lärmbelastung einher. Gesundheitsauswirkungen könnten schon derzeit nicht ausgeschlossen werden und jede weitere Belastung sei daher potentiell gesundheitsschädigend. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Aufschiebung nicht entgegen, zumal der Bahnverkehr weiter über die alte Brücke abgewickelt werde und die mitbeteiligte Partei bereits Vorsorge durch die neue Brücke getroffen habe. Die Behörde meinte, unverhältnismäßige Nachteile würden damit nicht konkretisiert. Die relevanten Lärmgrenzwerte würden eingehalten. Die eheste Realisierung des Projekts sei schon für eine dem Stand der Technik entsprechende Abwicklung des Bahnverkehrs über die Schlucht erforderlich, weshalb zwingende öffentliche Interessen der Aufschiebung entgegen stünden. Auch die mitbeteiligte Partei meinte, dass kein unverhältnismäßiger Nachteil geltend gemacht worden sei. Ein solcher liege schon deshalb nicht vor, weil aus Bau und Betrieb des Bauvorhabens keine wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Bei bescheidkonformer Realisierung werde es zu keinen unzumutbaren Belästigungen und zu keinen Gesundheitsgefährdungen kommen. Dem Aufschiebungsantrag stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen: Das bewilligte Bauvorhaben habe den Erfordernissen des transeuropäischen Eisenbahnnetzes zu entsprechen. Der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit sei größer als der Nachteil, der aus der Verletzung gegenteiliger öffentlicher und privater Interessen entstehe. Die öffentlichen Interessen seien insofern zwingend, als durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an der erforderlichen Reinvestition der Brücke verhindert bzw verzögert werde. Unter einem für die beschwerdeführende Partei mit Vollzug oder Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung verbundenen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist - auch - ein Nachteil für die vom Landesumweltanwalt wahrzunehmenden (Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000) öffentlichen Interessen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, UVPG 2000 zu sehen vergleiche B
  4. Mai 2004, AW 2004/03/0003). Ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn das Vorhaben als Maßnahme anzusehen wäre, das den Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, UVPG 2000 nicht entspricht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende öffentliche Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden: Auch wenn man vom Bestand eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des strittigen Projekts ausgeht, ist im Lichte des Vorbringens der Parteien nicht zu sehen, dass dieses öffentliche Interesse auch zwingend in dem Sinn wäre, dass es die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides erfordert und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegen stünde. Es ist nicht nur davon auszugehen, dass die derzeitige Brücke weiterhin benützbar ist, ohne dass etwa die Notwendigkeit einer Sperre konkret absehbar wäre. Es fällt auch entscheidend ins Gewicht, dass die bisherigen Baumaßnahmen in wesentlichen Bereichen ohne die nach dem Gesetz erforderlichen Genehmigungen durchgeführt worden sind vergleiche E
  5. September 2006, 2005/03/0131; E
  6. September 2008, 2007/03/0068), und die mitbeteiligte Partei den erforderlichen Genehmigungsantrag erst zu einem Zeitpunkt, als das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen bereits fertig gestellt war, eingebracht hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.