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{'item': '2010/03/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2012 Geschäftszahl2010/03/0035 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in einem zum UIG 1993 idF vor der UIG-Novelle 2004, BGBl I Nr 6/2005, ergangenen E vom

  1. Dezember 2008, 2004/03/0167, zum Ausdruck gebracht, dass mit der Verwendung eines Hubschrauberlandeplatzes regelmäßig Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden seien und es sich dabei zweifellos um eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Z 3 UIG 1993 handle. Gleiches gelte für die Frage nach der Errichtung des in Rede stehenden Landeplatzes, weil diese - unter Bezugnahme auf die damals geltende Fassung des § 2 Z 3 UIG 1993 - als "Vorhaben" mit möglichen Umweltauswirkungen gewertet werden könne. Der Wortlaut des im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Z 3 UIG 1993 hat sich (seit der UIG-Novelle 2004) im Vergleich zu der im oben angeführten E angewendeten Bestimmung etwas geändert und wurde an die Richtlinie 2003/4/EG angepasst. Anders als nach der früheren Rechtslage bezeichnet § 2 Z 3 UIG 1993 nun als "Umweltinformationen" sämtliche Informationen über "Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz". Die inhaltlichen Änderungen durch die Neuumschreibung des Begriffes der "Umweltinformationen" (gegenüber jenem der "Umweltdaten" iSd früheren Rechtslage) halten sich aber -Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem zum UIG 1993 in der Fassung vor der UIG-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2005,, ergangenen E vom
  2. Dezember 2008, 2004/03/0167, zum Ausdruck gebracht, dass mit der Verwendung eines Hubschrauberlandeplatzes regelmäßig Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden seien und es sich dabei zweifellos um eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 handle. Gleiches gelte für die Frage nach der Errichtung des in Rede stehenden Landeplatzes, weil diese - unter Bezugnahme auf die damals geltende Fassung des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 - als "Vorhaben" mit möglichen Umweltauswirkungen gewertet werden könne. Der Wortlaut des im vorliegenden Fall maßgeblichen Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 hat sich (seit der UIG-Novelle 2004) im Vergleich zu der im oben angeführten E angewendeten Bestimmung etwas geändert und wurde an die Richtlinie 2003/4/EG angepasst. Anders als nach der früheren Rechtslage bezeichnet Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 nun als "Umweltinformationen" sämtliche Informationen über "Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz". Die inhaltlichen Änderungen durch die Neuumschreibung des Begriffes der "Umweltinformationen" (gegenüber jenem der "Umweltdaten" iSd früheren Rechtslage) halten sich aber - wie auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich ausgeführt wurde (vgl RV 641 BlgNR
  3. GP, S 4) - in Grenzen. wie auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich ausgeführt wurde vergleiche Regierungsvorlage 641 BlgNR
  4. GP, S 4) - in Grenzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.