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2010/03/0037

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2012 Geschäftszahl2010/03/0037 Rechtssatz§ 182 Abs 2 StGB pönalisiert die Herbeiführung einer Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand "in erheblichem Ausmaß". Hingegen wird durch die Bestimmung des § 135 Abs 1 Z 9 NÖ JagdG 1974 ein Verstoß gegen die Schonvorschriften des § 73 NÖ JagdG 1974 für strafbar erklärt, ohne dass es dabei auf das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle ankäme.Paragraph 182, Absatz 2, StGB pönalisiert die Herbeiführung einer Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand "in erheblichem Ausmaß". Hingegen wird durch die Bestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ JagdG 1974 ein Verstoß gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, NÖ JagdG 1974 für strafbar erklärt, ohne dass es dabei auf das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle ankäme.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.