RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2011 GeschäftszahlAW 2010/03/0050 RechtssatzStattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Konzession für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 31 Personenkraftwagen, gemäß § 5 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 iVm §§ 2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO, BGBl Nr 889/1994 idF BGBl II Nr 46/2001, entzogen. Begründet wurde diese Entziehung im Wesentlichen damit, dass auf der Grundlage des § 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und der BZP-VO ein Taxiunternehmen über EUR 7.500,-- für jedes von der Konzession umfasste Fahrzeug verfügen müsse, was von der beschwerdeführenden Partei Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in der Höhe von EUR 232.500,-- verlange. Die beschwerdeführende Partei habe diese finanzielle Leistungsfähigkeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aber nicht nachweisen können. Ihren Antrag auf aufschiebenden Wirkung begründet die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen (nähere Ausführungen dazu im Erkenntnis) damit, dass mit der sofortigen Umsetzung des Bescheides für die Beschwerdeführerin aber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil ihr dann ein schwerer nicht wieder gut zu machender Eingriff in ihre Vermögenssphäre drohen würde. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Äußerung zum vorliegenden Antrag gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die nach den genannten Rechtsgrundlagen erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen worden sei, wies die belangte Behörde auf die Abweisung eines Konkursantrages mangels Kostendeckung hin. Der von der Bfin für ihren Standpunkt herangezogene Bescheid der Erstbehörde sei irrtümlich erlassen worden und ins Leere gegangen, weil für eine nicht mehr existente Gewerbeberechtigung die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt werden könne. Schließlich bestehe nach Auffassung der belangten Behörde ein Interesse der Öffentlichkeit am Schutz der Gläubiger vor weiteren Vermögensschäden durch eine fortgesetzte Gewerbeausübung der finanziell nicht hinreichend leistungsfähigen Beschwerdeführerin. Wenn auch das zuletzt genannte von der belangten Behörde ins Treffen geführte öffentliche Interesse einen erheblichen Stellenwert aufweist, vermag dieses im vorliegenden Fall das mit Blick auf die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz nachvollziehbar geltend gemachte Interesse der Bfin nicht aufzuwiegen, für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH den angefochtenen Bescheid nicht umzusetzen. Das von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG erstattete eingehende Vorbringen zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Thema sind im Verfahren über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde nicht ausschlaggebend.Stattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Konzession für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 31 Personenkraftwagen, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr 889 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 46 aus 2001,, entzogen. Begründet wurde diese Entziehung im Wesentlichen damit, dass auf der Grundlage des Paragraph 5, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und der BZP-VO ein Taxiunternehmen über EUR 7.500,-- für jedes von der Konzession umfasste Fahrzeug verfügen müsse, was von der beschwerdeführenden Partei Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in der Höhe von EUR 232.500,-- verlange. Die beschwerdeführende Partei habe diese finanzielle Leistungsfähigkeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aber nicht nachweisen können. Ihren Antrag auf aufschiebenden Wirkung begründet die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen (nähere Ausführungen dazu im Erkenntnis) damit, dass mit der sofortigen Umsetzung des Bescheides für die Beschwerdeführerin aber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil ihr dann ein schwerer nicht wieder gut zu machender Eingriff in ihre Vermögenssphäre drohen würde. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Äußerung zum vorliegenden Antrag gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die nach den genannten Rechtsgrundlagen erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen worden sei, wies die belangte Behörde auf die Abweisung eines Konkursantrages mangels Kostendeckung hin. Der von der Bfin für ihren Standpunkt herangezogene Bescheid der Erstbehörde sei irrtümlich erlassen worden und ins Leere gegangen, weil für eine nicht mehr existente Gewerbeberechtigung die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt werden könne. Schließlich bestehe nach Auffassung der belangten Behörde ein Interesse der Öffentlichkeit am Schutz der Gläubiger vor weiteren Vermögensschäden durch eine fortgesetzte Gewerbeausübung der finanziell nicht hinreichend leistungsfähigen Beschwerdeführerin. Wenn auch das zuletzt genannte von der belangten Behörde ins Treffen geführte öffentliche Interesse einen erheblichen Stellenwert aufweist, vermag dieses im vorliegenden Fall das mit Blick auf die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz nachvollziehbar geltend gemachte Interesse der Bfin nicht aufzuwiegen, für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH den angefochtenen Bescheid nicht umzusetzen. Das von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erstattete eingehende Vorbringen zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Thema sind im Verfahren über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde nicht ausschlaggebend.
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