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{'item': '2010/03/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2010 Geschäftszahl2010/03/0051 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom

  1. Jänner 2010, Kücükdeveci, C-555/07, wiederholt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (Rz 45), und dabei klargestellt, dass die Notwendigkeit der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen auch "bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es mit (dem Unionsrecht) für unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen" (Rz 53). Es sind daher die, die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVPG 2000 beschränkenden Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, sodass der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 - soweit diese unionsrechtlich geboten ist - zuständig ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung eines obersten Organes einem Instanzenzug unterliegt (vgl VfSlg 8917/1980 ua), da dem Unionsrecht auch Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht zukommt (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Februar 1999, B 1625/98, VfSlg 15427/1999).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom
  3. Jänner 2010, Kücükdeveci, C-555/07, wiederholt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (Rz 45), und dabei klargestellt, dass die Notwendigkeit der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen auch "bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es mit (dem Unionsrecht) für unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen" (Rz 53). Es sind daher die, die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVPG 2000 beschränkenden Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, sodass der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 - soweit diese unionsrechtlich geboten ist - zuständig ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung eines obersten Organes einem Instanzenzug unterliegt vergleiche VfSlg 8917 aus 1980, ua), da dem Unionsrecht auch Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht zukommt vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Februar 1999, B 1625/98, VfSlg 15427 aus 1999,). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0055 Besprechung in: ZfV 1/2011, 1-11;ZfV 1 aus 2011,, 1-11; wbl 01/2011, S 53-57;wbl 01 aus 2011,, S 53-57; RdU 1/2011, 32-34;RdU 1 aus 2011,, 32-34; ZfV 2/2011, 147-155;ZfV 2 aus 2011,, 147-155;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.