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{'item': '2010/03/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2011 Geschäftszahl2010/03/0058 RechtssatzNach § 47 Abs 4 WaffG 1996 ist für bestimmte Personengruppen - unter anderem für Personen, denen von einer Gebietskörperschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als Dienstwaffe zugeteilt wurde - die Regelung des § 8 Abs 7 leg cit nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuwenden, dass die dort genannten Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit vorliegen. Diese Einschränkung betrifft nicht nur die im

  1. Satz des § 8 Abs 7 WaffG 1996 normierte Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, sondern auch die sich aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen für die Behörde. Da § 47 Abs 4 WaffG 1996 darauf abstellt, ob Anhaltspunkte der dort genannten Art vorliegen, scheidet für die Behörde die Erkundung noch nicht bekannter Tatsachen für die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit bei der Handhabung des § 8 Abs 7 WaffG 1996 im Anwendungsbereich des § 47 Abs 4 leg cit aus. Die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit gegeben sind, hat die Behörde zunächst selbst (etwa auch im Wege einer Einvernahme des Antragstellers) vorzunehmen. Nur bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist sie ermächtigt, zur näheren Beurteilung ein entsprechendes Sachverständigengutachten (etwa ein medizinisches Gutachten eines Amtsarztes) und das Gutachten iSd § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG 1996 einzuholen.Nach Paragraph 47, Absatz 4, WaffG 1996 ist für bestimmte Personengruppen - unter anderem für Personen, denen von einer Gebietskörperschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als Dienstwaffe zugeteilt wurde - die Regelung des Paragraph 8, Absatz 7, leg cit nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuwenden, dass die dort genannten Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit vorliegen. Diese Einschränkung betrifft nicht nur die im
  2. Satz des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG 1996 normierte Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, sondern auch die sich aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen für die Behörde. Da Paragraph 47, Absatz 4, WaffG 1996 darauf abstellt, ob Anhaltspunkte der dort genannten Art vorliegen, scheidet für die Behörde die Erkundung noch nicht bekannter Tatsachen für die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit bei der Handhabung des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG 1996 im Anwendungsbereich des Paragraph 47, Absatz 4, leg cit aus. Die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit gegeben sind, hat die Behörde zunächst selbst (etwa auch im Wege einer Einvernahme des Antragstellers) vorzunehmen. Nur bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist sie ermächtigt, zur näheren Beurteilung ein entsprechendes Sachverständigengutachten (etwa ein medizinisches Gutachten eines Amtsarztes) und das Gutachten iSd Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz WaffG 1996 einzuholen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.