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{'item': '2010/03/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2012 Geschäftszahl2010/03/0065 RechtssatzDem Beschuldigten wurde mit dem Vorwurf der beiden Übertretungen nach § 9 Abs 1 LuftfahrtG mit seinem Verweis auf § 9 Abs 2 LuftfahrtG einerseits und § 9 Abs 4 LuftfahrtG andererseits nicht zur Last gelegt, diese Bestimmungen mit demselben Verhalten übertreten zu haben (Hinweis EGMR (Große Kammer) vom

  1. Februar 2009, Appl 14939/03, Zolotukhin gegen Russland, Rz 70 ff, insb 82; EGMR vom
  2. Juni 2009, Appl 13079/03, Ruotsalainen gegen Finnland, Rz 48 ff, insb 82; EGMR vom
  3. Juni 2009, Appl 55759/07, Maresti gegen Kroatien, Rz 62 ff, ; vgl weiters VfGH vom
  4. Juli 2009, VfSlg 18.833, insb Pkte III.
  5. ff, III.5.; hg E vom
  6. Februar 2009, 2008/07/0182, mwH; hg E vom
  7. September 2007, 2007/05/0304). Damit tritt die Frage nicht in den Blick, ob dem Vorwurf der Übertretung des § 9 Abs 4 LuftfahrtG das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 des
  8. MRKZP entgegen stand, weil dem Beschuldigten bereits die Übertretung des § 9 Abs 1 LuftfahrtG zur Last gelegt wurde, und damit der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft wurde. Schon deshalb ist eine vom Beschuldigten gerügte Doppelbestrafung nicht gegeben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass in dem in Rede stehenden Außenlandebewilligungsbescheid gemäß § 9 Abs 2 LuftfahrtG auf das sich aus § 9 Abs 4 LuftfahrtG ergebende zusätzliche Gebot (im Sinne einer "Bedingung") Bedacht genommen wurde.Dem Beschuldigten wurde mit dem Vorwurf der beiden Übertretungen nach Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG mit seinem Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG einerseits und Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG andererseits nicht zur Last gelegt, diese Bestimmungen mit demselben Verhalten übertreten zu haben (Hinweis EGMR (Große Kammer) vom
  9. Februar 2009, Appl 14939/03, Zolotukhin gegen Russland, Rz 70 ff, insb 82; EGMR vom
  10. Juni 2009, Appl 13079/03, Ruotsalainen gegen Finnland, Rz 48 ff, insb 82; EGMR vom
  11. Juni 2009, Appl 55759/07, Maresti gegen Kroatien, Rz 62 ff, ; vergleiche weiters VfGH vom
  12. Juli 2009, VfSlg 18.833, insb Pkte römisch drei.
  13. ff, römisch drei.5.; hg E vom
  14. Februar 2009, 2008/07/0182, mwH; hg E vom
  15. September 2007, 2007/05/0304). Damit tritt die Frage nicht in den Blick, ob dem Vorwurf der Übertretung des Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des
  16. MRKZP entgegen stand, weil dem Beschuldigten bereits die Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG zur Last gelegt wurde, und damit der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft wurde. Schon deshalb ist eine vom Beschuldigten gerügte Doppelbestrafung nicht gegeben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass in dem in Rede stehenden Außenlandebewilligungsbescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG auf das sich aus Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG ergebende zusätzliche Gebot (im Sinne einer "Bedingung") Bedacht genommen wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.