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{'item': '2010/03/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2011 Geschäftszahl2010/03/0072 RechtssatzDie Verpflichtung zum Beistand gemäß § 90 ABGB weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht (vgl die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom

  1. Juli 2009, Zl 6 Ob 29/09x, und des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1988, Zl 88/16/0228, mwH). Diese Beistandspflicht umfasst u a die Erbringung kleiner Arbeitsleistungen für den anderen (wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen), Sachleistungen (etwa das Borgen von Gegenständen und kleine Geldleistungen) sowie die Mitwirkung im Erwerb des anderen (vgl § 90 Abs 2 ABGB). Im vorliegenden Fall geht es allerdings um den Schutz der Ehefrau vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung ihres Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses. Es besteht kein Zweifel daran, dass dieser Schutz unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht ihres Dienst- bzw Arbeitgebers fällt, der u a die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (siehe § 1157 ABGB; vgl dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  3. Februar 1995, Zl 9 ObA 9/95, sowie etwa Spielbüchler/Grillberger, Arbeitsrecht I4, 1998, 329, 331 f; Pacic, Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Lichte der Rechtsprechung, ZAS 2010, 144, alle mwH).Die Verpflichtung zum Beistand gemäß Paragraph 90, ABGB weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht vergleiche die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom
  4. Juli 2009, Zl 6 Ob 29/09x, und des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Oktober 1988, Zl 88/16/0228, mwH). Diese Beistandspflicht umfasst u a die Erbringung kleiner Arbeitsleistungen für den anderen (wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen), Sachleistungen (etwa das Borgen von Gegenständen und kleine Geldleistungen) sowie die Mitwirkung im Erwerb des anderen vergleiche Paragraph 90, Absatz 2, ABGB). Im vorliegenden Fall geht es allerdings um den Schutz der Ehefrau vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung ihres Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses. Es besteht kein Zweifel daran, dass dieser Schutz unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht ihres Dienst- bzw Arbeitgebers fällt, der u a die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (siehe Paragraph 1157, ABGB; vergleiche dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  6. Februar 1995, Zl 9 ObA 9/95, sowie etwa Spielbüchler/Grillberger, Arbeitsrecht I4, 1998, 329, 331 f; Pacic, Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Lichte der Rechtsprechung, ZAS 2010, 144, alle mwH).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.