RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2011 Geschäftszahl2010/03/0082 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 2 (hier: nur die letzten zwei Sätze) StammrechtssatzDa der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung hiefür nicht vorliegen kann. Damit kann aber - anders als die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 23 Abs 2 WaffG 1996 vorzugeben scheinen - nicht schon allein durch die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein die schießsportliche Verwendung dieser benötigten weiteren Waffen als glaubhaft gemacht angesehen werden. Selbst wenn die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein eine Rechtfertigung zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs 1 WaffG 1996 mit der grundsätzlich vorzunehmenden Beschränkung des Berechtigungsumfanges gemäß § 23 Abs 2 erster Satz WaffG 1996 darstellen mag, so kann dies für die Ausübung des Schießsportes unter Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen nicht gelten. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sportes, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes - in der Regel wird der Anfänger zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernung der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes mit ein oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden - bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.Da der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung hiefür nicht vorliegen kann. Damit kann aber - anders als die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 vorzugeben scheinen - nicht schon allein durch die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein die schießsportliche Verwendung dieser benötigten weiteren Waffen als glaubhaft gemacht angesehen werden. Selbst wenn die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein eine Rechtfertigung zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 mit der grundsätzlich vorzunehmenden Beschränkung des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996 darstellen mag, so kann dies für die Ausübung des Schießsportes unter Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen nicht gelten. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sportes, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes - in der Regel wird der Anfänger zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernung der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes mit ein oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden - bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.
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