← Österreich

{'item': '2010/03/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2012 Geschäftszahl2010/03/0107 RechtssatzDas FlughafenBodenabfertigungsG 1998 dient der Umsetzung der RL 96/67/EG in Österreich. § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 und somit auch das Kriterium "sachgerecht" beruht auf Art 16 Abs 3 der RL 96/67/EG (FlughafenbodenabfertigungsRL). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom

  1. Mai 2012, 2008/03/0173 (auch unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom
  2. Dezember 2011, verb Rs C-424/10, C-425/10, Ziolowski und Szeja) ausgeführt, dass das Kriterium "sachgerecht" im konkreten Zusammenhang als ein autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Der EuGH hat im bereits zitierten Urteil vom
  3. Dezember 2011 darüber hinaus ausgesprochen, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die im Recht der Union nicht definiert werden, "insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden und der Ziele der Regelung, zu dem sie gehören, zu bestimmen sind". Ausgehend von diesem Urteil des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung des Kriteriums "sachgerecht" in § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 in seinem zitierten E vom
  4. Mai 2012 dargelegt, dass es vor allem auf Erwägungsgrund 5 der RL 96/67/EG ankommt. Danach soll mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden.Das FlughafenBodenabfertigungsG 1998 dient der Umsetzung der RL 96/67/EG in Österreich. Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 und somit auch das Kriterium "sachgerecht" beruht auf Artikel 16, Absatz 3, der RL 96/67/EG (FlughafenbodenabfertigungsRL). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom
  5. Mai 2012, 2008/03/0173 (auch unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom
  6. Dezember 2011, verb Rs C-424/10, C-425/10, Ziolowski und Szeja) ausgeführt, dass das Kriterium "sachgerecht" im konkreten Zusammenhang als ein autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Der EuGH hat im bereits zitierten Urteil vom
  7. Dezember 2011 darüber hinaus ausgesprochen, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die im Recht der Union nicht definiert werden, "insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden und der Ziele der Regelung, zu dem sie gehören, zu bestimmen sind". Ausgehend von diesem Urteil des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung des Kriteriums "sachgerecht" in Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 in seinem zitierten E vom
  8. Mai 2012 dargelegt, dass es vor allem auf Erwägungsgrund 5 der RL 96/67/EG ankommt. Danach soll mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beigetragen werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.