RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2013 Geschäftszahl2010/03/0173 RechtssatzUVP-Pflicht nach Z 13 des Anhang 1 zum UVPG 2000 besteht für dem Transport von Öl dienende Rohrleitungen dann, wenn sie einen Innendurchmesser von mindestens 800 mm (bzw 500 mm in schutzwürdigen Gebieten) aufweisen (das Längenkriterium von mindestens 40 km bzw mindestens 20 km ist hinsichtlich des nach § 20 RohrleitungsG genehmigten Vorhabens unstrittig erfüllt). Ausgehend von den Feststellungen der Behörde, mit denen die UVP-Pflicht des Vorhabens verneint wurde, weist die Rohrleitung einen Außendurchmesser von 400 mm auf, sodass die maßgeblichen Grenzwerte von 800 mm bzw 500 mm für den Innendurchmesser nicht erreicht werden. Die Beschwerde behauptet zwar pauschal, das Vorhaben sei sowohl von Z 13 lit a als auch von Z 13 lit b des Anhang 1 zum UVPG 2000 erfasst, weil "zum einen das Längenkriterium und der Kapazitätsfaktor der lit a erreicht werden" und zum anderen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C des Anhang 2 vom Vorhaben berührt werde. Damit wird aber nicht konkret in Abrede gestellt, dass die gegenständliche Rohölleitung lediglich einen Außendurchmesser von 16 Zoll (400
- mm)aufweist und daher die genannten Grenzwerte nicht erreicht. Damit ist auch nicht auf den Umstand einzugehen, ob das maßgebliche Längenkriterium bei Zugrundelegung der Gesamtlänge des Projekts erreicht wird (vgl dazu das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2009, Umweltanwalt von Kärnten, Rs C-205/08, Slg 2009, I-11525, Rz 45 ff, insbesondere Rz 58).UVP-Pflicht nach Ziffer 13, des Anhang 1 zum UVPG 2000 besteht für dem Transport von Öl dienende Rohrleitungen dann, wenn sie einen Innendurchmesser von mindestens 800 mm (bzw 500 mm in schutzwürdigen Gebieten) aufweisen (das Längenkriterium von mindestens 40 km bzw mindestens 20 km ist hinsichtlich des nach Paragraph 20, RohrleitungsG genehmigten Vorhabens unstrittig erfüllt). Ausgehend von den Feststellungen der Behörde, mit denen die UVP-Pflicht des Vorhabens verneint wurde, weist die Rohrleitung einen Außendurchmesser von 400 mm auf, sodass die maßgeblichen Grenzwerte von 800 mm bzw 500 mm für den Innendurchmesser nicht erreicht werden. Die Beschwerde behauptet zwar pauschal, das Vorhaben sei sowohl von Ziffer 13, Litera a, als auch von Ziffer 13, Litera b, des Anhang 1 zum UVPG 2000 erfasst, weil "zum einen das Längenkriterium und der Kapazitätsfaktor der Litera a, erreicht werden" und zum anderen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C des Anhang 2 vom Vorhaben berührt werde. Damit wird aber nicht konkret in Abrede gestellt, dass die gegenständliche Rohölleitung lediglich einen Außendurchmesser von 16 Zoll (400
- mm)aufweist und daher die genannten Grenzwerte nicht erreicht. Damit ist auch nicht auf den Umstand einzugehen, ob das maßgebliche Längenkriterium bei Zugrundelegung der Gesamtlänge des Projekts erreicht wird vergleiche dazu das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2009, Umweltanwalt von Kärnten, Rs C-205/08, Slg 2009, I-11525, Rz 45 ff, insbesondere Rz 58).