← Österreich

{'item': '2010/03/0175'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2013 Geschäftszahl2010/03/0175 RechtssatzAusgehend von der Feststellung, dass ein Marktteilnehmer auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, effektiver Wettbewerb somit nicht gegeben ist, waren ihm von der Behörde zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 46 oder 47 Abs 1 TKG 2003 aufzuerlegen, um den festgestellten Wettbewerbsproblemen effektiv zu begegnen (Hinweis E vom

  1. Februar 2013, 2010/03/0136, mwN). Die Behörde hat dabei eine Auswahl unter den gesetzlich vorgesehenen Regulierungsinstrumenten vorzunehmen; dabei ist gemäß § 34 Abs 1 TKG 2003 insbesondere der Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Zu prüfen ist also, welche der nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Verpflichtungen zur Behebung des Wettbewerbsproblems geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen (Hinweis E vom
  2. Februar 2007, 2004/03/0210). Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht (Hinweis E vom
  3. Dezember 2008, 2008/03/0116). Die Behörde ist dabei auch aufgerufen, die in § 1 TKG 2003 - in Umsetzung des Art 8 der RahmenRL - festgesetzten Gesetzesziele, die "vor allem auch zur Orientierung bei der Vollziehung des Gesetzes" dienen (Erl zur RV 128 BlgNR 22.GP, S 3), zu verwirklichen (Hinweis E vom
  4. Mai 2012, 2009/03/0045).Ausgehend von der Feststellung, dass ein Marktteilnehmer auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, effektiver Wettbewerb somit nicht gegeben ist, waren ihm von der Behörde zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 46 oder 47 Absatz eins, TKG 2003 aufzuerlegen, um den festgestellten Wettbewerbsproblemen effektiv zu begegnen (Hinweis E vom
  5. Februar 2013, 2010/03/0136, mwN). Die Behörde hat dabei eine Auswahl unter den gesetzlich vorgesehenen Regulierungsinstrumenten vorzunehmen; dabei ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, TKG 2003 insbesondere der Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Zu prüfen ist also, welche der nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Verpflichtungen zur Behebung des Wettbewerbsproblems geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen (Hinweis E vom
  6. Februar 2007, 2004/03/0210). Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht (Hinweis E vom
  7. Dezember 2008, 2008/03/0116). Die Behörde ist dabei auch aufgerufen, die in Paragraph eins, TKG 2003 - in Umsetzung des Artikel 8, der RahmenRL - festgesetzten Gesetzesziele, die "vor allem auch zur Orientierung bei der Vollziehung des Gesetzes" dienen (Erl zur Regierungsvorlage 128 BlgNR 22.GP, S 3), zu verwirklichen (Hinweis E vom
  8. Mai 2012, 2009/03/0045). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0176 E
  9. Oktober 2013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.