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{'item': '2010/03/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2011 Geschäftszahl2010/03/0186 RechtssatzHat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß § 10 Abs 1 AVG (in einem Schriftsatz) bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß § 9 Abs 1 ZustellG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen (Hinweis E vom

  1. Juli 2002, Zl 2001/11/0072, mwH). Im vorliegenden Fall brachte der Rechtsanwalt die Berufung gegen den Erstbescheid namens der Bfin (unter ihrer damaligen Firma) mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" ein und hat sich daher auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Zu diesem Zeitpunkt musste bei der Behörde kein Anlass bestehen, über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis iSd § 10 Abs 2 AVG zu zweifeln. Danach retournierte allerdings der Rechtsanwalt den an ihn zunächst zugestellten Berufungsbescheid der Behörde unter Hinweis darauf, dass "der faktische Geschäftsführer des Unternehmens" seine Berechtigung, die Bfin zu vertreten, "offensichtlich widerrufen" habe. Der Hinweis auf die Erteilung einer Vollmacht durch einen bloß faktischen Geschäftsführer hätte bei der Behörde nunmehr Anlass zu Zweifel in die Richtung geben müssen, ob die Vollmacht, auf die sich der Rechtsanwalt seinerzeit berief, auch von einem tatsächlich zur rechtlichen Vertretung der Bfin zuständigen Geschäftsführer erteilt wurde. Da die Behörde - anders als in § 10 Abs 2 AVG vorgesehen - diese Zweifel nicht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen aufklärte, hat sie das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet.Hat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG (in einem Schriftsatz) bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen (Hinweis E vom
  2. Juli 2002, Zl 2001/11/0072, mwH). Im vorliegenden Fall brachte der Rechtsanwalt die Berufung gegen den Erstbescheid namens der Bfin (unter ihrer damaligen Firma) mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" ein und hat sich daher auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Zu diesem Zeitpunkt musste bei der Behörde kein Anlass bestehen, über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis iSd Paragraph 10, Absatz 2, AVG zu zweifeln. Danach retournierte allerdings der Rechtsanwalt den an ihn zunächst zugestellten Berufungsbescheid der Behörde unter Hinweis darauf, dass "der faktische Geschäftsführer des Unternehmens" seine Berechtigung, die Bfin zu vertreten, "offensichtlich widerrufen" habe. Der Hinweis auf die Erteilung einer Vollmacht durch einen bloß faktischen Geschäftsführer hätte bei der Behörde nunmehr Anlass zu Zweifel in die Richtung geben müssen, ob die Vollmacht, auf die sich der Rechtsanwalt seinerzeit berief, auch von einem tatsächlich zur rechtlichen Vertretung der Bfin zuständigen Geschäftsführer erteilt wurde. Da die Behörde - anders als in Paragraph 10, Absatz 2, AVG vorgesehen - diese Zweifel nicht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen aufklärte, hat sie das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.