RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2011 Geschäftszahl2010/03/0191 RechtssatzAllein aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat der Beschuldigten (hier: die Niederlande) ergibt sich noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd § 37 Abs 5, erster Satz, zweiter Halbsatz, erster Fall VStG (Hinweis Erkenntnisse vom
- April 2009, 2006/03/0129, und 2007/03/0167, sowie das Erkenntnis vom
- November 2009, 2009/03/0052). Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit
- Juli 2005 in Kraft getreten, weiters steht es in den Niederlanden in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl näher RV 696 Blg NR sowie Art 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt ua die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6). Die Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall zwar versucht wurde, aber praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens praktisch als unmöglich erwiesen habe, als verfehlt.Allein aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat der Beschuldigten (hier: die Niederlande) ergibt sich noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd Paragraph 37, Absatz 5,, erster Satz, zweiter Halbsatz, erster Fall VStG (Hinweis Erkenntnisse vom
- April 2009, 2006/03/0129, und 2007/03/0167, sowie das Erkenntnis vom
- November 2009, 2009/03/0052). Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit
- Juli 2005 in Kraft getreten, weiters steht es in den Niederlanden in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche näher Regierungsvorlage 696 Blg NR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt ua die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Die Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall zwar versucht wurde, aber praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens praktisch als unmöglich erwiesen habe, als verfehlt.