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{'item': 'AW 2010/04/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/04/0009 RechtssatzStattgebung - Änderungen von Verteilernetzbedingungen - Die Änderungen umfassen insbesondere die Verpflichtung zur statistischen Auswertung der eingelangten Kundenanfragen, die Durchführung von standardisierten Kundenbefragungen nach jeder erstmaligen Herstellung bzw. wesentlichen Änderung eines Netzanschlusses und die statistische Auswertung dieser Befragungen, die Veröffentlichung der gewonnenen statistischen Daten und die Androhung der Aussetzung der Vertragsabwicklung gegenüber Kunden mittels eingeschriebenem Brief. Die Bfin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen für den sofortigen Vollzug sprächen. Die Umsetzung sei jedoch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Die vorgeschriebenen Kundenbefragungen nach erfolgter Herstellung eines Netzanschlusses würden Kosten in der Höhe von EUR 30.000,-- verursachen. Die Kosten für die statistische Auswertung der Kundenanfragen belaufe sich auf EUR 400.000,--. Für die Versendung der etwa 75.000 Androhungen pro Jahr per Einschreiben fielen zusätzliche Portokosten von EUR 116.250,-- an. Dazu kämen die Kosten der Verständigung aller Kunden von der gegenständlichen Änderung der allgemeinen Bedingungen, welche sich auf EUR 1.380.000,-- beliefen. Sollte der VwGH den angefochtenen Bescheid aufheben, so wären diese Aufwendungen frustriert. Da diese Änderungen von Verteilernetzbedingungen nicht aus zwingenden öffentlichen Interessen sofort umgesetzt werden müssen und die Bfin mit dem dargestellten detaillierten Vorbringen von im Aufhebungsfall frustrierten Kosten einen nach Abwägung aller berührten Interessen unverhältnismäßigen Nachteil iSv § 30 Abs. 2 VwGG dartut, war dem Antrag stattzugeben (Hinweis B VfGH

  1. Mai 2010, B 523/10-4).Stattgebung - Änderungen von Verteilernetzbedingungen - Die Änderungen umfassen insbesondere die Verpflichtung zur statistischen Auswertung der eingelangten Kundenanfragen, die Durchführung von standardisierten Kundenbefragungen nach jeder erstmaligen Herstellung bzw. wesentlichen Änderung eines Netzanschlusses und die statistische Auswertung dieser Befragungen, die Veröffentlichung der gewonnenen statistischen Daten und die Androhung der Aussetzung der Vertragsabwicklung gegenüber Kunden mittels eingeschriebenem Brief. Die Bfin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen für den sofortigen Vollzug sprächen. Die Umsetzung sei jedoch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Die vorgeschriebenen Kundenbefragungen nach erfolgter Herstellung eines Netzanschlusses würden Kosten in der Höhe von EUR 30.000,-- verursachen. Die Kosten für die statistische Auswertung der Kundenanfragen belaufe sich auf EUR 400.000,--. Für die Versendung der etwa 75.000 Androhungen pro Jahr per Einschreiben fielen zusätzliche Portokosten von EUR 116.250,-- an. Dazu kämen die Kosten der Verständigung aller Kunden von der gegenständlichen Änderung der allgemeinen Bedingungen, welche sich auf EUR 1.380.000,-- beliefen. Sollte der VwGH den angefochtenen Bescheid aufheben, so wären diese Aufwendungen frustriert. Da diese Änderungen von Verteilernetzbedingungen nicht aus zwingenden öffentlichen Interessen sofort umgesetzt werden müssen und die Bfin mit dem dargestellten detaillierten Vorbringen von im Aufhebungsfall frustrierten Kosten einen nach Abwägung aller berührten Interessen unverhältnismäßigen Nachteil iSv Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dartut, war dem Antrag stattzugeben (Hinweis B VfGH
  2. Mai 2010, B 523/10-4).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.