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{'item': '2010/04/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2010 Geschäftszahl2010/04/0012 RechtssatzDie Haftung (nach § 9 Abs. 7 VStG) ist im Straferkenntnis auszusprechen (Hinweis E eines verstärkten Senates vom

  1. November 2000, 99/09/0002). Dagegen (gemeint: gegen den Haftungsausspruch im Straferkenntnis) steht der haftungspflichtigen Gesellschaft Berufung zu. Der mit diesem Erkenntnis aufgehobene Bescheid wurde - so der verstärkte Senat ausdrücklich - deshalb aufgehoben, weil die dort beschwerdeführende Gesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei zugezogen wurde und (weiters) nicht bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen worden ist. Dass diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates die Auffassung zugrundelag, der haftungspflichtigen Gesellschaft gegenüber habe auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen und erst durch diesen im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft werde diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet, hat der Verwaltungsgerichtshof neben dem E vom
  2. Februar 2004, Zl. 2001/09/0165, in jüngerer Zeit in einer Reihe von Erkenntnissen festgehalten. Liegt kein derartiger Haftungsausspruch vor, besteht nach dieser Rechtsprechung auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (vgl. insbesondere das hg. E vom
  3. Juli 2010, 2008/09/0377 und 0380, mwN, vgl. auch die E vom
  4. April 2010, 2010/02/0074, vom
  5. Juli 2010, 2007/09/0267, und vom
  6. September 2010, 2010/02/0160).Die Haftung (nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG) ist im Straferkenntnis auszusprechen (Hinweis E eines verstärkten Senates vom
  7. November 2000, 99/09/0002). Dagegen (gemeint: gegen den Haftungsausspruch im Straferkenntnis) steht der haftungspflichtigen Gesellschaft Berufung zu. Der mit diesem Erkenntnis aufgehobene Bescheid wurde - so der verstärkte Senat ausdrücklich - deshalb aufgehoben, weil die dort beschwerdeführende Gesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei zugezogen wurde und (weiters) nicht bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen worden ist. Dass diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates die Auffassung zugrundelag, der haftungspflichtigen Gesellschaft gegenüber habe auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen und erst durch diesen im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft werde diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet, hat der Verwaltungsgerichtshof neben dem E vom
  8. Februar 2004, Zl. 2001/09/0165, in jüngerer Zeit in einer Reihe von Erkenntnissen festgehalten. Liegt kein derartiger Haftungsausspruch vor, besteht nach dieser Rechtsprechung auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft vergleiche insbesondere das hg. E vom
  9. Juli 2010, 2008/09/0377 und 0380, mwN, vergleiche auch die E vom
  10. April 2010, 2010/02/0074, vom
  11. Juli 2010, 2007/09/0267, und vom
  12. September 2010, 2010/02/0160).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.