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{'item': '2010/04/0120'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2012 Geschäftszahl2010/04/0120 RechtssatzNach den Materialien zum WTBG 1999 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 58/1999 sollen die §§ 70 bis 75 "in Hinkunft eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Berufsausübenden anderer freier Berufe und den Gewerben der Unternehmensberater und der Technischen Büros ermöglichen. Festzuhalten ist, daß die Zulässigkeit derartiger Gesellschaften sich nach den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zu richten hat, wobei diese den berufsrechtlichen Vorschriften für die Wirtschaftstreuhandberufe, insbesondere bezüglich deren Verschwiegenheitspflichten, entsprechen müssen" (RV 1273 BlgNR XX. GP, 73). In diesem Sinne zählt § 71 Abs. 1 WTBG 1999 die in Frage kommenden Berufe, darunter das Gewerbe der Unternehmensberater, auf. Diese Berufe dürfen aber nicht PER SE im Rahmen einer Gesellschaft in einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftstreuhandberuf ausgeübt werden. Vielmehr verlangt § 71 Abs. 1 WTBG 1999 zusätzlich, dass die interdisziplinäre Zusammenarbeit zunächst nach den (die angeführten Berufe) betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Weiters haben "diese" (gemeint die berufsrechtlichen Vorschriften der anderen Berufe) zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen. Ob diese Voraussetzungen für einen der angeführten Berufe gegeben sind, hat gemäß § 71 Abs. 2 WTBG 1999 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzustellen.Nach den Materialien zum WTBG 1999 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, sollen die Paragraphen 70 bis 75 "in Hinkunft eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Berufsausübenden anderer freier Berufe und den Gewerben der Unternehmensberater und der Technischen Büros ermöglichen. Festzuhalten ist, daß die Zulässigkeit derartiger Gesellschaften sich nach den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zu richten hat, wobei diese den berufsrechtlichen Vorschriften für die Wirtschaftstreuhandberufe, insbesondere bezüglich deren Verschwiegenheitspflichten, entsprechen müssen" Regierungsvorlage 1273 BlgNR römisch zwanzig. GP, 73). In diesem Sinne zählt Paragraph 71, Absatz eins, WTBG 1999 die in Frage kommenden Berufe, darunter das Gewerbe der Unternehmensberater, auf. Diese Berufe dürfen aber nicht PER SE im Rahmen einer Gesellschaft in einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftstreuhandberuf ausgeübt werden. Vielmehr verlangt Paragraph 71, Absatz eins, WTBG 1999 zusätzlich, dass die interdisziplinäre Zusammenarbeit zunächst nach den (die angeführten Berufe) betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Weiters haben "diese" (gemeint die berufsrechtlichen Vorschriften der anderen Berufe) zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen. Ob diese Voraussetzungen für einen der angeführten Berufe gegeben sind, hat gemäß Paragraph 71, Absatz 2, WTBG 1999 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.