← Österreich

{'item': '2010/04/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2012 Geschäftszahl2010/04/0128 Rechtssatz§ 3 Abs. 2 BVergG 2006 setzt Art. 8 der Richtlinie 2004/18 um. Somit ist der Begriff der direkten Subventionierung in dieser Bestimmung im Sinne des unionsrechtlichen Begriffes der direkten Subventionierung in Art. 8 der genannten Richtlinie zu verstehen. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist aber auf das Urteil des EuGH vom

  1. November 2005 in der Rechtssache C-29/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich ("Abfallentsorgung Stadt Mödling"), Slg. 2005, I-09705, hinzuweisen. Im dortigen Vertragsverletzungsverfahren hielt der EuGH fest, dass es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gehandelt habe, der über eine mehrere gesonderte Schritte umfassende künstliche Konstruktion vergeben worden sei. Die Vergabe dieses Auftrages sei daher unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Schritte sowie ihrer Zielsetzung zu prüfen und nicht anhand ihrer rein zeitlichen Abfolge. Sodann verwies der EuGH auf die praktische Wirksamkeit der (dort noch maßgeblichen) Richtlinie 92/
  2. Das mit dieser verfolgte Ziel, nämlich die Dienstleistungsfreiheit und die Öffnung für den unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten, wäre gefährdet, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Verfahrensgestaltung wählen könnten, die die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verschleiern solle. Diese Überlegungen im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit (hier) der Richtlinie 2004/18 sind im Beschwerdefall dahingehend zu berücksichtigen, dass zur Beurteilung eines vergaberechtlich relevanten Vorganges nicht alleine auf den formellen Gesichtspunkt der Unterfertigung, sondern vielmehr bereits auf den akkordierten wesentlichen Inhalt der in Aussicht genommenen Verträge abzustellen ist.Paragraph 3, Absatz 2, BVergG 2006 setzt Artikel 8, der Richtlinie 2004/18 um. Somit ist der Begriff der direkten Subventionierung in dieser Bestimmung im Sinne des unionsrechtlichen Begriffes der direkten Subventionierung in Artikel 8, der genannten Richtlinie zu verstehen. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist aber auf das Urteil des EuGH vom
  3. November 2005 in der Rechtssache C-29/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich ("Abfallentsorgung Stadt Mödling"), Slg. 2005, I-09705, hinzuweisen. Im dortigen Vertragsverletzungsverfahren hielt der EuGH fest, dass es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gehandelt habe, der über eine mehrere gesonderte Schritte umfassende künstliche Konstruktion vergeben worden sei. Die Vergabe dieses Auftrages sei daher unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Schritte sowie ihrer Zielsetzung zu prüfen und nicht anhand ihrer rein zeitlichen Abfolge. Sodann verwies der EuGH auf die praktische Wirksamkeit der (dort noch maßgeblichen) Richtlinie 92/
  4. Das mit dieser verfolgte Ziel, nämlich die Dienstleistungsfreiheit und die Öffnung für den unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten, wäre gefährdet, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Verfahrensgestaltung wählen könnten, die die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verschleiern solle. Diese Überlegungen im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit (hier) der Richtlinie 2004/18 sind im Beschwerdefall dahingehend zu berücksichtigen, dass zur Beurteilung eines vergaberechtlich relevanten Vorganges nicht alleine auf den formellen Gesichtspunkt der Unterfertigung, sondern vielmehr bereits auf den akkordierten wesentlichen Inhalt der in Aussicht genommenen Verträge abzustellen ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.