RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.08.2012 Geschäftszahl2010/05/0006 RechtssatzIm ersten Fall sollen Änderungen in der Raumeinteilung im Innenbereich des linken Hoftrakts vorgenommen, eine Waschküche in eine unbeheizte Veranda umgewidmet und der Dachboden ausgebaut werden, wobei letztere Maßnahme keine Erhöhung der Gebäudehöhe mit sich bringt. Im zweiten Fall betreffend den linken Hoftrakt sollen eine geringfügige Reduzierung der Höhe der Feuermauer sowie Änderungen der Fenster und der inneren Einteilung der Räume, wobei die Widmung als Wohnräume erhalten bleibt, vorgenommen werden. Die Baumaßnahmen im dritten Fall betreffen lediglich eine Änderung der Zwischendecke sowie die Raumeinteilung im linken Seitentrakt. Im vierten Fall betreffend den rechten Hoftrakt soll die Dachkonstruktion samt Lichtkuppeln erneuert werden. Zudem soll ein kleiner Mauerdurchbruch zum angrenzenden Werkstättengebäude geschaffen bzw. sollen im Maschinenraum selbst zwei Stahlstützen eingebaut werden. Der Ansicht, die soeben dargestellten Baumaßnahmen seien als Änderung iSd § 60 Abs. 1 lit. c Wr BauO (und nicht als Umbau iSd § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO) zu qualifizieren, kann nicht entgegen getreten werden. Die geplanten Baumaßnahmen erscheinen in ihren Auswirkungen keinesfalls dermaßen umfassend oder weitreichend, dass das jeweilige Gebäude nach Durchführung der Maßnahmen in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen wäre.Im ersten Fall sollen Änderungen in der Raumeinteilung im Innenbereich des linken Hoftrakts vorgenommen, eine Waschküche in eine unbeheizte Veranda umgewidmet und der Dachboden ausgebaut werden, wobei letztere Maßnahme keine Erhöhung der Gebäudehöhe mit sich bringt. Im zweiten Fall betreffend den linken Hoftrakt sollen eine geringfügige Reduzierung der Höhe der Feuermauer sowie Änderungen der Fenster und der inneren Einteilung der Räume, wobei die Widmung als Wohnräume erhalten bleibt, vorgenommen werden. Die Baumaßnahmen im dritten Fall betreffen lediglich eine Änderung der Zwischendecke sowie die Raumeinteilung im linken Seitentrakt. Im vierten Fall betreffend den rechten Hoftrakt soll die Dachkonstruktion samt Lichtkuppeln erneuert werden. Zudem soll ein kleiner Mauerdurchbruch zum angrenzenden Werkstättengebäude geschaffen bzw. sollen im Maschinenraum selbst zwei Stahlstützen eingebaut werden. Der Ansicht, die soeben dargestellten Baumaßnahmen seien als Änderung iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Wr BauO (und nicht als Umbau iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO) zu qualifizieren, kann nicht entgegen getreten werden. Die geplanten Baumaßnahmen erscheinen in ihren Auswirkungen keinesfalls dermaßen umfassend oder weitreichend, dass das jeweilige Gebäude nach Durchführung der Maßnahmen in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen wäre. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0100 2010/05/0103 2010/05/0101
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.