RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2012 Geschäftszahl2010/05/0007 RechtssatzNicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern auch aus den in den Motivenberichten enthaltenen Ausführungen ergibt sich kein Hinweis auf die Auffassung, der Landesgesetzgeber habe bei der Normierung des § 30 Abs. 8 NÖ ROG 1976 auch Überschreitungen der Bruttogeschoßfläche zulassen wollen. Vielmehr geht aus den Materialien klar hervor, dass der Landesgesetzgeber nicht nur bezüglich der Begriffe "Bruttogeschoßfläche" und "Verkaufsfläche" klar differenziert hat (s. § 1 Abs. 1 Z 10 und 18 NÖ ROG 1976), sondern auch jeweils verschiedene Begrenzungen (s. § 17 NÖ ROG 1976) sowie unterschiedliche, davon abweichende Regelungen für bereits bestehende Handelsbetriebe (s. § 30 Abs. 8 NÖ ROG 1976) hat treffen wollen. Dafür sprechen insbesondere auch die Ausführungen im Motivenbericht zu Z 22 der
- Novelle zum NÖ ROG 1976, wonach ausdrücklich auch solche bestehenden Handelseinrichtungen von den Übergangsbestimmungen erfasst sein sollten, die nicht mehr als 1.000 m2 Bruttogeschoßfläche aufwiesen. Der Landesgesetzgeber wollte somit bewusst auch solche Handelsbetriebe in die Übergangsbestimmungen einbeziehen und ihnen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Beibehaltung bzw. Erweiterung der Verkaufsfläche gewähren, ohne ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit zur Erweiterung ihrer Bruttogeschoßfläche über die in § 17 NÖ ROG 1976 genannten Grenzen hinaus zu geben.Nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern auch aus den in den Motivenberichten enthaltenen Ausführungen ergibt sich kein Hinweis auf die Auffassung, der Landesgesetzgeber habe bei der Normierung des Paragraph 30, Absatz 8, NÖ ROG 1976 auch Überschreitungen der Bruttogeschoßfläche zulassen wollen. Vielmehr geht aus den Materialien klar hervor, dass der Landesgesetzgeber nicht nur bezüglich der Begriffe "Bruttogeschoßfläche" und "Verkaufsfläche" klar differenziert hat (s. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und 18 NÖ ROG 1976), sondern auch jeweils verschiedene Begrenzungen (s. Paragraph 17, NÖ ROG 1976) sowie unterschiedliche, davon abweichende Regelungen für bereits bestehende Handelsbetriebe (s. Paragraph 30, Absatz 8, NÖ ROG 1976) hat treffen wollen. Dafür sprechen insbesondere auch die Ausführungen im Motivenbericht zu Ziffer 22, der
- Novelle zum NÖ ROG 1976, wonach ausdrücklich auch solche bestehenden Handelseinrichtungen von den Übergangsbestimmungen erfasst sein sollten, die nicht mehr als 1.000 m2 Bruttogeschoßfläche aufwiesen. Der Landesgesetzgeber wollte somit bewusst auch solche Handelsbetriebe in die Übergangsbestimmungen einbeziehen und ihnen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Beibehaltung bzw. Erweiterung der Verkaufsfläche gewähren, ohne ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit zur Erweiterung ihrer Bruttogeschoßfläche über die in Paragraph 17, NÖ ROG 1976 genannten Grenzen hinaus zu geben. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0008 E
- Mai 2012 2010/05/0010 E
- Mai 2012 2010/05/0009 E
- Mai 2012