RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/05/0017 RechtssatzNichtstattgebung - Untersagung der Verwendung bestimmter Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belBeh gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 Energie-RegulierungsbehördenG 2002 die Verwendung einzelner, im angefochtenen Bescheid näher bezeichnete Vertragsklauseln in den von der bf Partei im geschäftlichen Verkehr mit Endverbrauchern verwendeten AGB. Wenn die bf Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass sie die von der belBeh untersagten Klauseln ihrer AGB nicht verwenden darf, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid lediglich drei konkrete Bestimmungen der von der bf Partei verwendeten AGB betrifft; die bf Partei daher nicht gehindert ist, die sonstigen Bestimmungen ihrer AGB anzuwenden. Worin jedoch der unverhältnismäßige Nachteil liegen soll, dass gerade die von der Untersagung betroffenen Bestimmungen der AGB, die im Wesentlichen das "Standardlastprofil" von Kunden betreffen, nicht angewandt werden können, bzw. dass nur anhand dieser die Preisgestaltung vorgenommen werden könne, wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend dargelegt. Die bf Partei hat damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot schon insofern nicht entsprochen, als sie die ihr entstehenden Nachteile aus der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Untersagung dreier näher bestimmten Klauseln in den angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dargelegt hat.Nichtstattgebung - Untersagung der Verwendung bestimmter Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belBeh gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Energie-RegulierungsbehördenG 2002 die Verwendung einzelner, im angefochtenen Bescheid näher bezeichnete Vertragsklauseln in den von der bf Partei im geschäftlichen Verkehr mit Endverbrauchern verwendeten AGB. Wenn die bf Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass sie die von der belBeh untersagten Klauseln ihrer AGB nicht verwenden darf, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid lediglich drei konkrete Bestimmungen der von der bf Partei verwendeten AGB betrifft; die bf Partei daher nicht gehindert ist, die sonstigen Bestimmungen ihrer AGB anzuwenden. Worin jedoch der unverhältnismäßige Nachteil liegen soll, dass gerade die von der Untersagung betroffenen Bestimmungen der AGB, die im Wesentlichen das "Standardlastprofil" von Kunden betreffen, nicht angewandt werden können, bzw. dass nur anhand dieser die Preisgestaltung vorgenommen werden könne, wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend dargelegt. Die bf Partei hat damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot schon insofern nicht entsprochen, als sie die ihr entstehenden Nachteile aus der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Untersagung dreier näher bestimmten Klauseln in den angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dargelegt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.