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{'item': 'AW 2010/05/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/05/0020 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2008/05/0016 B

  1. Februar 2008 RS 1 (Hier: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Stahlsiloanlage erteilt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass durch die Unzumutbarkeit der zu erwartenden Emissionen ein unverhältnismäßiger Nachteil der Bfin vorliege.) StammrechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen die im baubehördlichen Instanzenzug der mitbeteiligten Bauwerberin erteilte Bewilligung zur Errichtung einer Produktionshalle samt Büroräumen abgewiesen. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, dass für die Beschwerdeführer bei der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens durch die Bauarbeiten erhebliche Beeinträchtigungen entstünden und nach Fertigstellung des Bauvorhabens laufend Emissionen zu erwarten seien, welche zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen würden. Die Dauer und Intensität der Emissionen sei nicht abschätzbar. Das Bauvorhaben stünde mit der Flächenwidmung im Widerspruch. Es ist in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auszugehen, wonach durch das Bauvorhaben keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Die mit der Bauausführung verbundenen Emissionen bilden keine Nachbarrechte nach der Niederösterreichischen Bauordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2005, Zl. 2005/05/0137). Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführer stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wurden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein UNVERHÄLTNISMÄSSIGER Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der Beschwerdeführer zu erwarten sei.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen die im baubehördlichen Instanzenzug der mitbeteiligten Bauwerberin erteilte Bewilligung zur Errichtung einer Produktionshalle samt Büroräumen abgewiesen. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, dass für die Beschwerdeführer bei der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens durch die Bauarbeiten erhebliche Beeinträchtigungen entstünden und nach Fertigstellung des Bauvorhabens laufend Emissionen zu erwarten seien, welche zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen würden. Die Dauer und Intensität der Emissionen sei nicht abschätzbar. Das Bauvorhaben stünde mit der Flächenwidmung im Widerspruch. Es ist in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auszugehen, wonach durch das Bauvorhaben keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Die mit der Bauausführung verbundenen Emissionen bilden keine Nachbarrechte nach der Niederösterreichischen Bauordnung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2005, Zl. 2005/05/0137). Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführer stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wurden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein UNVERHÄLTNISMÄSSIGER Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der Beschwerdeführer zu erwarten sei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.