RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2012 Geschäftszahl2010/05/0022 RechtssatzDie Beschwerde leitet aus dem Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2009, B 1394/08: "Im Erk. VfSlg. 18.166/2007 hat der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 419/2004 nicht ausgesprochen, dass die Verordnung nicht mehr anzuwenden sei. Da die Verordnung in der Vergangenheit liegende Sachverhalte regelt, wirkte die Aufhebung nur für den Anlassfall. Auf alle anderen Fälle bleiben die Bestimmungen der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 419/2004 zur Gänze anwendbar, ja sie sind sogar unangreifbar (vgl. zB VfSlg. 8277/1978, 12.564/1990, 14.136/1995)" ab, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die den § 10 Abs. 1 nicht mehr beinhaltende Fassung BGBl. II Nr. 419/2004 Anwendung finde. Dass die in der Folge in Kraft getretene Verordnung BGBl. II Nr. 311/2005 unanwendbar wäre, hat der VfGH aber keineswegs zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er die dadurch geschaffene Ersatzregelung für den mit dem Erkenntnis VfSlg. 17210 aufgehobenen § 10 Abs. 1 Stranded-Costs-V 2001 als Ersatzregelung im Sinne des die Vorgängerbestimmung aufhebenden Erkenntnisses anerkannt. Eine neuerliche Vorschreibung (bzw. Feststellung der Beitragshöhe) auf Grund neuer Rechtslage hat nichts mit der seinerzeitigen Anlassfallwirkung zu tun; Anlassfallwirkung konnte nur die seinerzeitige Aufhebung der damals geltenden Norm entfalten.Die Beschwerde leitet aus dem Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2009, B 1394/08: "Im Erk. VfSlg. 18.166 aus 2007, hat der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-Verordnung römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2004, nicht ausgesprochen, dass die Verordnung nicht mehr anzuwenden sei. Da die Verordnung in der Vergangenheit liegende Sachverhalte regelt, wirkte die Aufhebung nur für den Anlassfall. Auf alle anderen Fälle bleiben die Bestimmungen der Stranded Costs-Verordnung römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2004, zur Gänze anwendbar, ja sie sind sogar unangreifbar vergleiche zB VfSlg. 8277 aus 1978,, 12.564 aus 1990,, 14.136 aus 1995,)" ab, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die den Paragraph 10, Absatz eins, nicht mehr beinhaltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2004, Anwendung finde. Dass die in der Folge in Kraft getretene Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2005, unanwendbar wäre, hat der VfGH aber keineswegs zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er die dadurch geschaffene Ersatzregelung für den mit dem Erkenntnis VfSlg. 17210 aufgehobenen Paragraph 10, Absatz eins, Stranded-Costs-V 2001 als Ersatzregelung im Sinne des die Vorgängerbestimmung aufhebenden Erkenntnisses anerkannt. Eine neuerliche Vorschreibung (bzw. Feststellung der Beitragshöhe) auf Grund neuer Rechtslage hat nichts mit der seinerzeitigen Anlassfallwirkung zu tun; Anlassfallwirkung konnte nur die seinerzeitige Aufhebung der damals geltenden Norm entfalten.