RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/05/0023 RechtssatzNichtstattgebung - Bewilligung nach §§ 3 und 7 StarkstromwegeG 1968 - Wenn die Antragsteller die Ansicht vertreten, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deshalb nicht entgegen, zumal die Leitung ohnehin verlegt sei und sohin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile für die Öffentlichkeit entstehen könnten, ist ihnen nicht zu folgen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass sich die Leitung ohne starkstromwegerechtliche Bewilligung und ohne rechtsgültige Dienstbarkeitseinräumung auf den Grundstücken der Antragsteller befände und dieser Umstand angesichts des von den Antragstellern zwar nicht erwähnten, aber im angefochtenen Bescheid festgestellten und von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellten, parallel laufenden Exekutionsverfahrens in Bezug auf die Entfernung dieser Leitung - dazu führen könnte, dass die elektrische Leitungsanlage (zumindest vorübergehend) aus dem Grundstück entfernt würde. Der Umstand, dass die elektrische Leitungsanlage derzeit besteht, führt daher nicht zur Annahme, deshalb sei der Eintritt von Nachteilen für die Öffentlichkeit im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. Sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Behörde haben darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche 110-kV-Leitung, um deren rechtliche Absicherung es im angefochtenen Bescheid geht, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient und dass diese Leitung große Teile der Bezirke Innere Stadt und Erdberg mit elektrischer Energie versorgt. Dass eine Alternativversorgung nur unter erheblichem zeitlichem und logistischem Aufwand möglich wäre, liegt auf der Hand. Ebenso erscheint es dem VwGH klar, dass die gesicherte Versorgung mit elektrischem Strom für große Teile zweier Wiener Gemeindebezirke zwingende öffentliche Interessendarstellen. Schon aus diesem Grund war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Wenn die Antragsteller von einem nachhaltig erheblichen Wertverlust der betroffenen Liegenschaft sprechen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass dieser Wertverlust durch den Entschädigungsbetrag abgeglichen wurde (Hinweis B 26.08.2003, AW 2003/05/0044).Nichtstattgebung - Bewilligung nach Paragraphen 3 und 7 StarkstromwegeG 1968 - Wenn die Antragsteller die Ansicht vertreten, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deshalb nicht entgegen, zumal die Leitung ohnehin verlegt sei und sohin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile für die Öffentlichkeit entstehen könnten, ist ihnen nicht zu folgen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass sich die Leitung ohne starkstromwegerechtliche Bewilligung und ohne rechtsgültige Dienstbarkeitseinräumung auf den Grundstücken der Antragsteller befände und dieser Umstand angesichts des von den Antragstellern zwar nicht erwähnten, aber im angefochtenen Bescheid festgestellten und von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellten, parallel laufenden Exekutionsverfahrens in Bezug auf die Entfernung dieser Leitung - dazu führen könnte, dass die elektrische Leitungsanlage (zumindest vorübergehend) aus dem Grundstück entfernt würde. Der Umstand, dass die elektrische Leitungsanlage derzeit besteht, führt daher nicht zur Annahme, deshalb sei der Eintritt von Nachteilen für die Öffentlichkeit im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. Sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Behörde haben darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche 110-kV-Leitung, um deren rechtliche Absicherung es im angefochtenen Bescheid geht, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient und dass diese Leitung große Teile der Bezirke Innere Stadt und Erdberg mit elektrischer Energie versorgt. Dass eine Alternativversorgung nur unter erheblichem zeitlichem und logistischem Aufwand möglich wäre, liegt auf der Hand. Ebenso erscheint es dem VwGH klar, dass die gesicherte Versorgung mit elektrischem Strom für große Teile zweier Wiener Gemeindebezirke zwingende öffentliche Interessendarstellen. Schon aus diesem Grund war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Wenn die Antragsteller von einem nachhaltig erheblichen Wertverlust der betroffenen Liegenschaft sprechen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass dieser Wertverlust durch den Entschädigungsbetrag abgeglichen wurde (Hinweis B 26.08.2003, AW 2003/05/0044).
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