RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2012 Geschäftszahl2010/05/0023 Rechtssatz§ 10 Abs. 1 Stranded-Costs-V 2001 idF BGBl. II Nr. 311/2005 verwendet unterschiedlich die Verben "abführen" und "leisten". Gerade der erste Satz enthält bloß die Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abführen, also jene auch in § 69 Abs. 6 ElWOG 1998 genannte Pflicht, sodass damit tatsächlich nur die Weiterleitung gewisser Beträge gemeint sein kann. Satz 3 will lediglich die auf Grund der Aufhebung der Vorgängerbestimmung notwendige Differenzierung des Leistungsgebotes erreichen, eine neben dem ersten Satz zusätzliche Leistungsverpflichtung wurde damit ebenso wenig geschaffen wie durch Satz 4, der lediglich Vorsorge für den - hier nicht gegebenen - Fall trifft, dass der Netzbetreiber kein zugelassener Kunde ist. Aus all dem ist aber nicht ableitbar, dass der Netzbetreiber "aufbringungspflichtig" wird, auch Satz 4 legt - wie im Übrigen auch § 9 Abs. 1 Stranded-Costs-V 1999 - nur die Pflicht zur Abführung fest. "Abführen" muss nach dem ersten Satz der gegenständlichen Verordnung die Netzbetreiberin die Beträge, die von den (zugelassenen) Kunden zu leisten waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kunden die Beträge tatsächlich geleistet haben, sondern nur, ob eine Leistungspflicht bestand. Eine originär die Netzbetreiberin treffende Beitragspflicht, und nicht bloß eine Abführungspflicht, ist der hier herangezogenen Rechtsgrundlage nicht zu entnehmen. Ob die Leistungspflicht des Kunden bestand, ist aber eine zivilrechtliche Vorfrage.Paragraph 10, Absatz eins, Stranded-Costs-V 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2005, verwendet unterschiedlich die Verben "abführen" und "leisten". Gerade der erste Satz enthält bloß die Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abführen, also jene auch in Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG 1998 genannte Pflicht, sodass damit tatsächlich nur die Weiterleitung gewisser Beträge gemeint sein kann. Satz 3 will lediglich die auf Grund der Aufhebung der Vorgängerbestimmung notwendige Differenzierung des Leistungsgebotes erreichen, eine neben dem ersten Satz zusätzliche Leistungsverpflichtung wurde damit ebenso wenig geschaffen wie durch Satz 4, der lediglich Vorsorge für den - hier nicht gegebenen - Fall trifft, dass der Netzbetreiber kein zugelassener Kunde ist. Aus all dem ist aber nicht ableitbar, dass der Netzbetreiber "aufbringungspflichtig" wird, auch Satz 4 legt - wie im Übrigen auch Paragraph 9, Absatz eins, Stranded-Costs-V 1999 - nur die Pflicht zur Abführung fest. "Abführen" muss nach dem ersten Satz der gegenständlichen Verordnung die Netzbetreiberin die Beträge, die von den (zugelassenen) Kunden zu leisten waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kunden die Beträge tatsächlich geleistet haben, sondern nur, ob eine Leistungspflicht bestand. Eine originär die Netzbetreiberin treffende Beitragspflicht, und nicht bloß eine Abführungspflicht, ist der hier herangezogenen Rechtsgrundlage nicht zu entnehmen. Ob die Leistungspflicht des Kunden bestand, ist aber eine zivilrechtliche Vorfrage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.