RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2010 GeschäftszahlAW 2010/05/0028 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2006/05/0044 B 17. Juli 2006 RS 1 (Hier: Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben) StammrechtssatzNichtstattgebung - Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO und Baubewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Abweichungen von Bebauungsvorschriften als zulässig erklärt und der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines teilweise zweigeschoßigen Dachgeschoßzubaues für sieben neue Wohnungen mit Terrassen und Gauben erteilt; dies unter Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, die sich als Nachbarn gegen die Abweichung von den Bebauungsvorschriften und gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen hatten. Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht konkretisiert haben, warum die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Während die massiven Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführer durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat hier allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärm- und Staubbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.Nichtstattgebung - Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO und Baubewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Abweichungen von Bebauungsvorschriften als zulässig erklärt und der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines teilweise zweigeschoßigen Dachgeschoßzubaues für sieben neue Wohnungen mit Terrassen und Gauben erteilt; dies unter Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, die sich als Nachbarn gegen die Abweichung von den Bebauungsvorschriften und gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen hatten. Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht konkretisiert haben, warum die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Während die massiven Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführer durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat hier allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärm- und Staubbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall Paragraph 30, Absatz eins, VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.
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