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{'item': 'AW 2010/05/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2010 GeschäftszahlAW 2010/05/0035 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung der allgemeinen Anschlusspflicht nach § 30 Stmk ElWOG 2005 - Der VwGH hat hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden darauf abgestellt, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren entfaltet. Bezüglich der Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren deswegen entfaltet, als in diesen Verfahren in Anbetracht des bekämpften Feststellungsbescheides die Frage der Marktbeherrschung durch die Behörde nicht mehr selbständig beurteilt werden muss (vgl. B

  1. November 1999, AW 99/03/0074). Auch die Feststellung, dass durch die Verweigerung des Netzzuganges nach § 20 Abs. 2 ElWOG 1998, die Bfin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Netzzugang nicht verletzt worden ist, ist einem Vollzug zugänglich (vgl. B
  2. Juli 2003, AW 2003/05/0036). Im vorliegenden Fall wurde von der Behörde festgestellt, dass ausschließlich die erstmitbeteiligte Partei zum Anschluss der Kleinwasseranlage berechtigt ist. Diese Feststellung kann die Grundlage für weitere Verfahren bilden, weshalb eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit möglich und die Frage seiner Vollzugsfähigkeit zu bejahen ist. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, inwiefern durch den Vollzug des Bescheides - also einen allfälligen Anschluss der von der zweitmitbeteiligten Partei betriebenen Kleinwasserkraftanlage an das Verteilernetz der erstmitbeteiligten Partei - für die Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Allfällige von den Bf ins Treffen geführte Kosten für die Errichtung einer neuen Leitungstrasse würden nur die erst-, bzw. zweitmitbeteiligte Partei, nicht jedoch die Bf, treffen. Der angeführte Abbruch der bestehenden Leitung wird im Bescheid nicht angeordnet und ist aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht unmittelbar ableitbar. Demgegenüber ist der Nachteil der erstmitbeteiligten Partei (zB entgangene Einnahmen) durch eine Sistierung der Wirkung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft erkennbar, sodass die nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderliche Abwägung aller berührten Interessen zur Ablehnung der begehrten aufschiebenden Wirkung führen muss. Die beschwerdeführenden Parteien zeigen mit ihren Ausführungen betreffend die auf ihrer Seite bereits entstandenen Aufwendungen keine sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf.Nichtstattgebung - Feststellung der allgemeinen Anschlusspflicht nach Paragraph 30, Stmk ElWOG 2005 - Der VwGH hat hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden darauf abgestellt, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren entfaltet. Bezüglich der Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren deswegen entfaltet, als in diesen Verfahren in Anbetracht des bekämpften Feststellungsbescheides die Frage der Marktbeherrschung durch die Behörde nicht mehr selbständig beurteilt werden muss vergleiche B
  3. November 1999, AW 99/03/0074). Auch die Feststellung, dass durch die Verweigerung des Netzzuganges nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG 1998, die Bfin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Netzzugang nicht verletzt worden ist, ist einem Vollzug zugänglich vergleiche B
  4. Juli 2003, AW 2003/05/0036). Im vorliegenden Fall wurde von der Behörde festgestellt, dass ausschließlich die erstmitbeteiligte Partei zum Anschluss der Kleinwasseranlage berechtigt ist. Diese Feststellung kann die Grundlage für weitere Verfahren bilden, weshalb eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit möglich und die Frage seiner Vollzugsfähigkeit zu bejahen ist. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, inwiefern durch den Vollzug des Bescheides - also einen allfälligen Anschluss der von der zweitmitbeteiligten Partei betriebenen Kleinwasserkraftanlage an das Verteilernetz der erstmitbeteiligten Partei - für die Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Allfällige von den Bf ins Treffen geführte Kosten für die Errichtung einer neuen Leitungstrasse würden nur die erst-, bzw. zweitmitbeteiligte Partei, nicht jedoch die Bf, treffen. Der angeführte Abbruch der bestehenden Leitung wird im Bescheid nicht angeordnet und ist aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht unmittelbar ableitbar. Demgegenüber ist der Nachteil der erstmitbeteiligten Partei (zB entgangene Einnahmen) durch eine Sistierung der Wirkung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft erkennbar, sodass die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erforderliche Abwägung aller berührten Interessen zur Ablehnung der begehrten aufschiebenden Wirkung führen muss. Die beschwerdeführenden Parteien zeigen mit ihren Ausführungen betreffend die auf ihrer Seite bereits entstandenen Aufwendungen keine sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.