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{'item': 'AW 2010/05/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2010 GeschäftszahlAW 2010/05/0039 RechtssatzNichtstattgebung - Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bfin im Instanzenzug gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Wr BauO als Eigentümerin eines Gebäudes in Wien nachstehender Auftrag erteilt: "Der schadhafte Verputz des gassenseitigen Krönungsgesimses ist instand setzen zu lassen. Die Maßnahme ist binnen 3 Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen." Es ist ein gravierendes öffentliches Interesse daran zu erkennen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Die infolge der Verputzschäden für die Straßenbenützer drohende Gefahr hat sich (unstrittig) schon dadurch manifestiert, dass Verputzteile auf den Gehsteig stürzten. Zudem stellen die Verputzschäden eine Gefahrenquelle für das Gebäude selbst dar. Diesem gravierenden öffentlichen Interesse steht die Interessenslage der Bfin gegenüber, wonach es grundsätzlich auf der Hand liegt, dass die zwangsweise Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages Nachteile für den Verpflichteten ergibt (vgl. B

  1. Februar 2010, AW 2010/05/0002). Dieses Interesse überwiegt nicht das gravierende öffentliche Interesse. Daran vermag auch der Hinweis der Bfin auf die ihrer Meinung nach gegebene Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nichts zu ändern. Die Interessenabwägung musste daher zugunsten der im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenen Versagung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde ausschlagen. Ob dieser Zuerkennung auch zwingende öffentliche Interessen entgegengestanden wären, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.Nichtstattgebung - Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bfin im Instanzenzug gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 4 der Wr BauO als Eigentümerin eines Gebäudes in Wien nachstehender Auftrag erteilt: "Der schadhafte Verputz des gassenseitigen Krönungsgesimses ist instand setzen zu lassen. Die Maßnahme ist binnen 3 Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen." Es ist ein gravierendes öffentliches Interesse daran zu erkennen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Die infolge der Verputzschäden für die Straßenbenützer drohende Gefahr hat sich (unstrittig) schon dadurch manifestiert, dass Verputzteile auf den Gehsteig stürzten. Zudem stellen die Verputzschäden eine Gefahrenquelle für das Gebäude selbst dar. Diesem gravierenden öffentlichen Interesse steht die Interessenslage der Bfin gegenüber, wonach es grundsätzlich auf der Hand liegt, dass die zwangsweise Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages Nachteile für den Verpflichteten ergibt vergleiche B
  2. Februar 2010, AW 2010/05/0002). Dieses Interesse überwiegt nicht das gravierende öffentliche Interesse. Daran vermag auch der Hinweis der Bfin auf die ihrer Meinung nach gegebene Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nichts zu ändern. Die Interessenabwägung musste daher zugunsten der im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenen Versagung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde ausschlagen. Ob dieser Zuerkennung auch zwingende öffentliche Interessen entgegengestanden wären, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.