← Österreich

{'item': '2010/05/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2013 Geschäftszahl2010/05/0079 RechtssatzGegenüber dem branchenüblichen Durchschnittsverbraucher ist die Verpflichtung, sein Verbrauchsverhalten entsprechend dem Standardlastprofil zu gestalten, jedenfalls intransparent: Es mag sein, dass ein branchenkundiger Verbraucher die Bedeutung des Begriffes "Standardlastprofil" (z.B. laut Wikipedia: ein repräsentatives Lastprofil, mit dessen Hilfe der Lastgang eines Energieverbrauchers ohne registrierende Leistungsmessung prognostiziert und bilanziert wird) zu ergründen vermag. Selbst wenn der Verbraucher weiß, dass ihm beispielsweise das Standardlastprofil H 0 (=Haushalt) zugeordnet ist, wird in den Bedingungen keineswegs dargestellt, wie eine "entsprechende Gestaltung" erfolgen soll. Kapitel 6 der von der E-Control GmbH gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Energie-RegulierungsbehördenG 2002 erstellten Sonstigen Marktregeln sieht in Punkt 3.

  1. die Anwendung der Standardlastprofile gemäß VDEW (=Verband der deutschen Elektrizitätswerke eingetragener Verein; seit 2007: BDEW) - Publikation "Repräsentative VDEW-Lastprofile (M28/99)" vor. Das Standardlastprofil "H0" wird in den sonstigen Marktregeln selbst nicht dargestellt. Eine grafische Darstellung in 15 Minuten-Schritten mit je einer Kurve für Werktage, Samstage und Sonntage und je für Winter und Sommer lässt sich im Internet abrufen. Auch mit diesem Wissen könnte der Verbraucher den Umfang seiner Verpflichtung, den Verbrauch "entsprechend zu gestalten", nicht erkennen; die Verpflichtung ist schlicht unverständlich.Gegenüber dem branchenüblichen Durchschnittsverbraucher ist die Verpflichtung, sein Verbrauchsverhalten entsprechend dem Standardlastprofil zu gestalten, jedenfalls intransparent: Es mag sein, dass ein branchenkundiger Verbraucher die Bedeutung des Begriffes "Standardlastprofil" (z.B. laut Wikipedia: ein repräsentatives Lastprofil, mit dessen Hilfe der Lastgang eines Energieverbrauchers ohne registrierende Leistungsmessung prognostiziert und bilanziert wird) zu ergründen vermag. Selbst wenn der Verbraucher weiß, dass ihm beispielsweise das Standardlastprofil H 0 (=Haushalt) zugeordnet ist, wird in den Bedingungen keineswegs dargestellt, wie eine "entsprechende Gestaltung" erfolgen soll. Kapitel 6 der von der E-Control GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Energie-RegulierungsbehördenG 2002 erstellten Sonstigen Marktregeln sieht in Punkt 3.
  2. die Anwendung der Standardlastprofile gemäß VDEW (=Verband der deutschen Elektrizitätswerke eingetragener Verein; seit 2007: BDEW) - Publikation "Repräsentative VDEW-Lastprofile (M28/99)" vor. Das Standardlastprofil "H0" wird in den sonstigen Marktregeln selbst nicht dargestellt. Eine grafische Darstellung in 15 Minuten-Schritten mit je einer Kurve für Werktage, Samstage und Sonntage und je für Winter und Sommer lässt sich im Internet abrufen. Auch mit diesem Wissen könnte der Verbraucher den Umfang seiner Verpflichtung, den Verbrauch "entsprechend zu gestalten", nicht erkennen; die Verpflichtung ist schlicht unverständlich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.