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{'item': '2010/05/0145'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2013 Geschäftszahl2010/05/0145 RechtssatzWenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom

  1. Juni 2008, 2007/05/0177, mwN). Ob dem Nachbarn Parteistellung in den bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zustellung der Baubewilligungsbescheide setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis E vom
  2. Mai 2008, 2007/05/0124, mwN). Für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke kam es im fortgesetzten Verfahren daher auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid an. Es waren dabei im Lichte des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 die erfolgten Teilungen des bei Antragstellung einzigen Grundstückes beachtlich (vgl. zum Wegfall der Parteistellung durch spätere Grundstücksteilung das E vom
  3. Mai 2008, 2007/06/0306).Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom
  4. Juni 2008, 2007/05/0177, mwN). Ob dem Nachbarn Parteistellung in den bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zustellung der Baubewilligungsbescheide setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis E vom
  5. Mai 2008, 2007/05/0124, mwN). Für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke kam es im fortgesetzten Verfahren daher auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid an. Es waren dabei im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 die erfolgten Teilungen des bei Antragstellung einzigen Grundstückes beachtlich vergleiche zum Wegfall der Parteistellung durch spätere Grundstücksteilung das E vom
  6. Mai 2008, 2007/06/0306).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.