RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2014 Geschäftszahl2010/05/0155 RechtssatzDas gegenständliche Schwimmbecken wurde zum Teil auf einer Abstandsfläche und zum Teil auf einer bebaubaren Baulandfläche errichtet. Bei der Abstandsfläche handelt es sich gemäß § 79 Abs. 6 erster Satz Wr BauO um eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche. Bebaubare Baulandflächen sind nach dem im Beschwerdefall maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dann gärtnerisch auszugestalten, wenn sie nicht bebaut sind. Mangels eigenständiger Definition im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist der Begriff "bebaut" nach den in der Wr BauO enthaltenen Bestimmungen auszulegen. Die Frage, ob eine bebaute Fläche vorliegt, ist daher nach der in § 80 Wr BauO enthaltenen Definition zu beurteilen. Die von der Behörde vertretene Auffassung, wonach durch jede Art der Bebauung eine bebaute Fläche im Sinne des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vorliege, würde dazu führen, dass die bebaubare Fläche zur Gänze mit nicht zu § 80 Wr BauO zählenden Bauteilen bebaut werden könnte, wodurch die Anordnung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zur gärtnerischen Ausgestaltung bebaubarer, aber nicht bebauter Baulandflächen unterlaufen werden könnte. Da ein Schwimmbecken nicht zur bebauten Fläche im Sinne des § 80 Wr BauO zählt, ist die bebaubare Fläche, auf der das Schwimmbecken errichtet wurde gärtnerisch auszugestalten. Das bedeutet, dass das mit der gegenständlichen Baubewilligung bewilligte Schwimmbecken mit einem Rauminhalt von 65 m3 zur Gänze auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zu liegen kommt und somit der Bestimmung des § 79 Abs. 6 Wr BauO, der Schwimmbecken nur bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässt, widerspricht. Die Nachbarin wurde dadurch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Freihaltung gärtnerisch auszugestaltender Flächen verletzt.Das gegenständliche Schwimmbecken wurde zum Teil auf einer Abstandsfläche und zum Teil auf einer bebaubaren Baulandfläche errichtet. Bei der Abstandsfläche handelt es sich gemäß Paragraph 79, Absatz 6, erster Satz Wr BauO um eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche. Bebaubare Baulandflächen sind nach dem im Beschwerdefall maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dann gärtnerisch auszugestalten, wenn sie nicht bebaut sind. Mangels eigenständiger Definition im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist der Begriff "bebaut" nach den in der Wr BauO enthaltenen Bestimmungen auszulegen. Die Frage, ob eine bebaute Fläche vorliegt, ist daher nach der in Paragraph 80, Wr BauO enthaltenen Definition zu beurteilen. Die von der Behörde vertretene Auffassung, wonach durch jede Art der Bebauung eine bebaute Fläche im Sinne des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vorliege, würde dazu führen, dass die bebaubare Fläche zur Gänze mit nicht zu Paragraph 80, Wr BauO zählenden Bauteilen bebaut werden könnte, wodurch die Anordnung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zur gärtnerischen Ausgestaltung bebaubarer, aber nicht bebauter Baulandflächen unterlaufen werden könnte. Da ein Schwimmbecken nicht zur bebauten Fläche im Sinne des Paragraph 80, Wr BauO zählt, ist die bebaubare Fläche, auf der das Schwimmbecken errichtet wurde gärtnerisch auszugestalten. Das bedeutet, dass das mit der gegenständlichen Baubewilligung bewilligte Schwimmbecken mit einem Rauminhalt von 65 m3 zur Gänze auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zu liegen kommt und somit der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO, der Schwimmbecken nur bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässt, widerspricht. Die Nachbarin wurde dadurch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Freihaltung gärtnerisch auszugestaltender Flächen verletzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.