RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2013 Geschäftszahl2010/05/0202 RechtssatzDie Ausgestaltung des Verfahrens iSd Art. 10a UVP-RL betreffend die "nationale gerichtliche Zuständigkeit, Fristen, Prozessfähigkeit usw." ist Sache der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom
- Juli 2009 in der Rechtssache C-263/08, Djurgården-Lilla, Rn. 45, und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland vom
- November 2009, Zl. 4 B 57.09, Rn. 4, und vom
- September 2010, Zl. 7 B 15.10, Rn. 9). Den Mitgliedstaaten kommt sohin grundsätzlich Verfahrensautonomie zu (Art. 291 Abs. 1 AEUV). Bei der Ausgestaltung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht vollkommen frei, sondern unterliegen den im "Primärrecht der Union verankerten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität". Die Verfahren über Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen somit nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. für viele etwa die Urteile des EuGH vom
- Dezember 1995, in der Rechtssache C-312/93, Peterbroek, und vom
- Mai 2011, in der Rechtsache C-115/09, Trianel, Rn.43).Die Ausgestaltung des Verfahrens iSd Artikel 10 a, UVP-RL betreffend die "nationale gerichtliche Zuständigkeit, Fristen, Prozessfähigkeit usw." ist Sache der einzelnen Mitgliedstaaten vergleiche die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom
- Juli 2009 in der Rechtssache C-263/08, Djurgården-Lilla, Rn. 45, und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland vom
- November 2009, Zl. 4 B 57.09, Rn. 4, und vom
- September 2010, Zl. 7 B 15.10, Rn. 9). Den Mitgliedstaaten kommt sohin grundsätzlich Verfahrensautonomie zu (Artikel 291, Absatz eins, AEUV). Bei der Ausgestaltung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht vollkommen frei, sondern unterliegen den im "Primärrecht der Union verankerten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität". Die Verfahren über Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen somit nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) vergleiche für viele etwa die Urteile des EuGH vom
- Dezember 1995, in der Rechtssache C-312/93, Peterbroek, und vom
- Mai 2011, in der Rechtsache C-115/09, Trianel, Rn.43).