RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2011 Geschäftszahl2010/05/0213 RechtssatzDie Auffassung der Behörde, dass der Ausbau eines Dachraumes zu Wohnzwecken einen Einfluss auf den Brandschutz und die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse haben kann, ist zutreffend. Wie sich hinsichtlich des Brandschutzes aus § 11 OÖ BauTG 1994 ergibt, kommt es baurechtlich auf die Verwendung der baulichen Anlage und auch auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhaltenden Personen an. § 14 Abs. 1 Z 1 OÖ BauTG 1994 enthält Anforderungen für die Baustoffe, mit denen das Dach gedeckt wird. Auf die Verwendung der baulichen Anlage wird jedenfalls auch im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit von Dächern in § 14 Abs. 2 OÖ BauTG 1994 abgestellt. Damit die Gesundheit von Bewohnern bei Räumen mit Wohnzwecken gewährleistet ist, enthält § 18 OÖ BauTG 1994 besondere Bestimmungen für die Belichtung und die Belüftung. Hygienische Bestimmungen für Wohnungen regelt § 20 Abs. 6 OÖ BauTG
- Hinsichtlich der Sicherheit im Zusammenhang mit Stiegen enthält § 17 OÖ BauTG 1994 besondere Regelungen für Geländer und Brüstungen. Aus all dem ergibt sich, dass die Verwendungsänderung eines nicht ausgebauten Dachraumes in eine Wohnung oder einen Teil einer Wohnung jedenfalls der Anzeigepflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. b OÖ BauO 1994 unterliegt, weil damit ein rechtlich relevanter Einfluss auf den Brandschutz und die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse gegeben ist.Die Auffassung der Behörde, dass der Ausbau eines Dachraumes zu Wohnzwecken einen Einfluss auf den Brandschutz und die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse haben kann, ist zutreffend. Wie sich hinsichtlich des Brandschutzes aus Paragraph 11, OÖ BauTG 1994 ergibt, kommt es baurechtlich auf die Verwendung der baulichen Anlage und auch auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhaltenden Personen an. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ BauTG 1994 enthält Anforderungen für die Baustoffe, mit denen das Dach gedeckt wird. Auf die Verwendung der baulichen Anlage wird jedenfalls auch im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit von Dächern in Paragraph 14, Absatz 2, OÖ BauTG 1994 abgestellt. Damit die Gesundheit von Bewohnern bei Räumen mit Wohnzwecken gewährleistet ist, enthält Paragraph 18, OÖ BauTG 1994 besondere Bestimmungen für die Belichtung und die Belüftung. Hygienische Bestimmungen für Wohnungen regelt Paragraph 20, Absatz 6, OÖ BauTG
- Hinsichtlich der Sicherheit im Zusammenhang mit Stiegen enthält Paragraph 17, OÖ BauTG 1994 besondere Regelungen für Geländer und Brüstungen. Aus all dem ergibt sich, dass die Verwendungsänderung eines nicht ausgebauten Dachraumes in eine Wohnung oder einen Teil einer Wohnung jedenfalls der Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, OÖ BauO 1994 unterliegt, weil damit ein rechtlich relevanter Einfluss auf den Brandschutz und die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse gegeben ist.