RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2013 Geschäftszahl2010/05/0214 RechtssatzIn § 18 Abs. 1 erster Satz NÖ KanalG 1977 werden die Kosten eines Anschlusses ohne Benützung fremden Grundes auf der einen Seite den Kosten eines solchen Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes auf der anderen Seite gegenübergestellt, wobei fremder Grund nur unter der Voraussetzung zwangsweise herangezogen werden darf, dass ein Anschluss auf eigenem Grund nur unter - verglichen mit der fremden Grund beanspruchenden Lösung - unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte. Der daraus hervorleuchtende Grundsatz des Schutzes des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers vor unverhältnismäßigen Kosten, die mit der Errichtung einer Kanalanschlussleitung verbunden sind, ist ebenso anzuwenden, wenn eine Anschlussleitung nur über eigenen Grund gar nicht möglich ist, sodass zwingend Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss. Nur soweit mögliche Verlegungsvarianten nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, sind sie bei der weiteren Auswahl dahingehend zu bewerten, dass eine Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten ist, das heißt, der geringste Eigentumseingriff vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere - da die angeführte Gesetzesstelle den Gesichtspunkt des Kostenvergleiches in den Vordergrund stellt - die durch die jeweilige Leitungsführung für die betroffenen Grundstücke entstehende Wertverminderung zu berücksichtigen (Hinweis E vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.